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vorgezogene Altersrente

von Stefan09.06.2010 | 12:02
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5 Antworten

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Sehr geehrte/r Damen und Herren, ich habe die Broschüre von der DRV-Mitteldeutschland über die EWG-Verordnungen über die Soziale Sicherheit gelesen, da steht, Seite 17. "für die Zeit ab 01.01.2009. gelten folgende Anspruchvoraussetzungen" wer das 59. Lebensjahr vollendet und eine Dienstzeit von 40 Jahren zurückgelegt hat, darf in vorgezogene Rente gehen. Ich habe in Ungarn 34 Jahre, in Deutschland 10 Jahre gearbeitet, bin über 59. Jahre alt. Steht mir diese Rente zu? Ihre Antwort danke ich schon in voraus. Mit freundlichen Grüssen, Stefan

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Hallo Stefan,

ob Ihnen eine vorgezogene ungarische Rente zusteht, kann lediglich der ungarische Rentenversicherungsträger entscheiden. Insoweit wenden Sie sich bitte an die Rentendirektion für die Region Mittel-Ungarn der ONYF. Die Telefonnummer bzw E-Mail-Adresse ist die Folgende:

Telefon: (0036) 1323-6000

E-Mail: onyf_budapest@onyf.hu

Da wegen der globalen Finanzkrise im letzten Jahr in Ungarn zahlreiche Rechtsänderungen erfolgten, sind die Angaben in der Auflage der Broschüre von 07/2006 nicht mehr aktuell. Die zweite Auflage der Broschüre "Meine Zeit in Ungarn" wird gerade erstellt und dürfte demnächst zur Verfügung stehen.

4 Antworten

...am 09.06.2010 | 15:15
Welche Zeiten im Rahmen des EU-Rechtes zusammenzurechnen sind, sollten die Kollegen der Verbindungsstelle (DRV Mitteldeutschland) - so wie Helga schon schrieb - erläutern können. Was die genauen Anspruchsvoraussetzungen der einzelnen Rentenarten der ungarischen RV und das erforderliche Lebensalter angeht, so sollte sich Stefan an die ungarische RV wenden.
Helgaam 09.06.2010 | 15:05
Hallo, weshalb sollte sich denn @Stefan an den ungarischen Träger wenden? Die Fragen sollten doch die Kollegen von der DRV-Mitteldeutschland problemlos beantworten können. Helga
zsoltanam 09.06.2010 | 14:14
Richten Sie ihre Frage an den ungarischen Versicherungsträger, welcher entscheidet ob die Verischerungszeiten im Rahmen der EU-Richtlinien zusammenzurechnen sind.
Neue Rechtslageam 09.06.2010 | 16:07
§1 Deutschland zahlt. §2 Wenn Deutschland nicht zahlt, tritt automatisch §1 in kraft.
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