Hat ein Versicherter eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente bezogen, sind die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte einer anschließenden Versichertenrente mindestens in der bisherigen Höhe zugrundezulegen, wenn die Rente innerhalb von 24 Kalendermonaten nach Ende des Bezugs der vorherigen Rente beginnt.