Hallo Michi,
bei der Berechnung einer nachfolgenden Altersrente werden zunächst die Entgeltpunkte (EP) nach aktuellem Rentenrecht ermittelt.
Die persönlichen Entgeltpunkte, die der Berechnung der Erwerbsminderungsrente zugrunde liegen, sind besitzgeschützt.
Bei der Altersrente werden dann die bisherigen, besitzgeschützten persönlichen EP der Erwerbsminderungsrente mit den neuen persönlichen EP der Altersrente verglichen. Wenn letztere geringer sind, wirken sie sich nicht aus.
Sollte in Ihrer Erwerbsminderungsrente allerdings ein Grundrentenzuschlag enthalten sein, kann es zu Veränderungen kommen.
Diese Regelungen aus § 88 SGB VI greifen allerdings nur, wenn ein Versicherter eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und die Folgerente spätestens innerhalb von 24 Kalendermonaten nach Ende des Bezugs der Erwerbsminderungsrente beginnt.
Sie können aber auch vorab eine Probeberechnung hinsichtlich der Höhe der Altersrente über die Online-Dienste Ihres Rententrägers, eine Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung im Rahmen eines telefonischen Beratungstermins oder auch über die kostenlose Servicehotline der Deutschen Rentenversicherung unter 0800 1000 4800 beantragen.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
Hallo Michi,
bei der Berechnung einer nachfolgenden Altersrente werden zunächst die Entgeltpunkte (EP) nach aktuellem Rentenrecht ermittelt.
Die persönlichen Entgeltpunkte, die der Berechnung der Erwerbsminderungsrente zugrunde liegen, sind besitzgeschützt.
Bei der Altersrente werden dann die bisherigen, besitzgeschützten persönlichen EP der Erwerbsminderungsrente mit den neuen persönlichen EP der Altersrente verglichen. Wenn letztere geringer sind, wirken sie sich nicht aus.
Sollte in Ihrer Erwerbsminderungsrente allerdings ein Grundrentenzuschlag enthalten sein, kann es zu Veränderungen kommen.
Diese Regelungen aus § 88 SGB VI greifen allerdings nur, wenn ein Versicherter eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und die Folgerente spätestens innerhalb von 24 Kalendermonaten nach Ende des Bezugs der Erwerbsminderungsrente beginnt.
Sie können aber auch vorab eine Probeberechnung hinsichtlich der Höhe der Altersrente über die Online-Dienste Ihres Rententrägers, eine Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung im Rahmen eines telefonischen Beratungstermins oder auch über die kostenlose Servicehotline der Deutschen Rentenversicherung unter 0800 1000 4800 beantragen.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.
Wenn ich Ihre Ausführung richtig verstehe kann ich sofort, nach dem Ende der Erwerbsminderungsrente am 31.03.2023, die vorgezogene Altersrente beantragen. Da ich die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt habe und ich schon über 64 Jahre alt bin.
Werden mir dann trotzdem, obwohl ich im Vorfeld eine Erwerbsminderungsrente hatte, diese 0,3% pro Monat abgezogen?
Oder greift hier der, von Ihnen erwähnte, Besitzschutz für meine persönlichen Entgeldpunkte?
Mit freundlichen Grüßen
Michi
Ihre Einträge sind öffentlich und können von jedem gelesen werden. Bitte geben Sie daher keinesfalls persönliche Daten an.
Verzichten Sie auf politische Diskussionen. Dieses Forum soll schnell und unkompliziert helfen und ist kein Diskussionsforum.
Achten Sie auf einen friedlichen und respektvollen Umgang ohne Anfeindungen, Unterstellungen und Provokationen jeglicher Art.
Bleiben Sie beim Thema Rente, Altersvorsorge oder Reha. Bei Fragen etwa zum Arbeitslosengeld, zur Krankenversicherung oder bei Steuerfragen müssen unsere Experten leider passen.
Keine Bewertungen, Empfehlungen oder Beratungen zu einzelnen Produkten, Anlageformen etc. Unsere Experten dürfen grundsätzlich nur allgemein und produktunabhängig beraten.
Bitte beachten Sie die weitergehenden Informationen und Nutzungsbedingungen.
Unser Newsletter informiert Sie regelmäßig und aktuell rund um die Themen Rente, Finanzen, Gesundheit und Soziales. Keine Werbung und 100% kostenlos.