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Experten-Antwort

Vorgezogene Altersrente nach Ende der Erwerbminderungsrente

von Michi25.10.2023 | 10:07
216 Ansichten
4 Antworten
Hallo zusammen, folgende Frage habe ich. Z. Zeit beziehe ich eine volle Erwerbsminderungsrente, befristet auf zwei Jahre, diese läuft im nächsten Jahr, 31.03.2023 aus. Da ich Jahrgang 1959, die 35 Beitragsjahre erfüllt habe, könnte ich eine vorgezogene Altersrente beantragen? Ist es richtig, dass ich dann einen Bestandsschutz für meine Rentenputnkte habe, auch wenn ich 1,5 Jahre vor erreichen der Altersrente in die vorgezogenen Rente gehen würde?

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 25.10.2023 | 11:11

Hallo Michi,

 

bei der Berechnung einer nachfolgenden  Altersrente werden zunächst die Entgeltpunkte (EP) nach aktuellem Rentenrecht ermittelt. 

Die persönlichen Entgeltpunkte, die der Berechnung der Erwerbsminderungsrente zugrunde liegen, sind besitzgeschützt. 

Bei der Altersrente werden dann die bisherigen, besitzgeschützten persönlichen EP der Erwerbsminderungsrente mit den neuen persönlichen EP der Altersrente verglichen. Wenn letztere geringer sind, wirken sie sich nicht aus.

Sollte in Ihrer Erwerbsminderungsrente allerdings ein Grundrentenzuschlag enthalten sein, kann es zu Veränderungen kommen. 

Diese Regelungen aus § 88 SGB VI greifen allerdings nur, wenn ein Versicherter eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und die Folgerente spätestens innerhalb von 24 Kalendermonaten nach Ende des Bezugs der Erwerbsminderungsrente beginnt.

 

Sie können aber auch vorab eine Probeberechnung hinsichtlich der Höhe der Altersrente über die Online-Dienste Ihres Rententrägers, eine Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung im Rahmen eines telefonischen Beratungstermins oder auch über die kostenlose Servicehotline der Deutschen Rentenversicherung unter 0800 1000 4800 beantragen.

Viele Grüße

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

3 Antworten

Jaam 25.10.2023 | 10:28
Ja
Michiam 25.10.2023 | 14:01
Experte/in schrieb

Hallo Michi,

 

bei der Berechnung einer nachfolgenden  Altersrente werden zunächst die Entgeltpunkte (EP) nach aktuellem Rentenrecht ermittelt. 

Die persönlichen Entgeltpunkte, die der Berechnung der Erwerbsminderungsrente zugrunde liegen, sind besitzgeschützt. 

Bei der Altersrente werden dann die bisherigen, besitzgeschützten persönlichen EP der Erwerbsminderungsrente mit den neuen persönlichen EP der Altersrente verglichen. Wenn letztere geringer sind, wirken sie sich nicht aus.

Sollte in Ihrer Erwerbsminderungsrente allerdings ein Grundrentenzuschlag enthalten sein, kann es zu Veränderungen kommen. 

Diese Regelungen aus § 88 SGB VI greifen allerdings nur, wenn ein Versicherter eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und die Folgerente spätestens innerhalb von 24 Kalendermonaten nach Ende des Bezugs der Erwerbsminderungsrente beginnt.

 

Sie können aber auch vorab eine Probeberechnung hinsichtlich der Höhe der Altersrente über die Online-Dienste Ihres Rententrägers, eine Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung im Rahmen eines telefonischen Beratungstermins oder auch über die kostenlose Servicehotline der Deutschen Rentenversicherung unter 0800 1000 4800 beantragen.

Viele Grüße

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort. Wenn ich Ihre Ausführung richtig verstehe kann ich sofort, nach dem Ende der Erwerbsminderungsrente am 31.03.2023, die vorgezogene Altersrente beantragen. Da ich die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt habe und ich schon über 64 Jahre alt bin. Werden mir dann trotzdem, obwohl ich im Vorfeld eine Erwerbsminderungsrente hatte, diese 0,3% pro Monat abgezogen? Oder greift hier der, von Ihnen erwähnte, Besitzschutz für meine persönlichen Entgeldpunkte? Mit freundlichen Grüßen Michi
Deutsche Rentenversicherung
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