Hallo Bernd,
wenn Sie 9/1964 geboren sind, können Sie die Rente für schwerbehinderte Menschen abschlagsfrei frühestens mit 65 Jahren erhalten (ab 01.10.2029). Eine vorzeitige Inanspruchnahme wäre mit 62 Jahren möglich (ab 01.10.2026), dann aber mit einem Abschlag von 10,8 %. Dieser Abschlag bleibt dauerhaft. Ein späterer Wechsel in die Regelaltersrente ist nicht möglich
Wie sich Beiträge aus einer Beschäftigung neben der vorgezogenen Altersrente auswirken, können Sie hier nachlesen:
https://www.google.com/url?sa=t&rct=j&q=&esrc=s&source=web&cd=&cad=rja&uact=8&ved=2ahUKEwia7v7J29aKAxXz0wIHHae0JJkQFnoECAsQAQ&url=https%3A%2F%2Fwww.deutsche-rentenversicherung.de%2FSharedDocs%2FDownloads%2FDE%2FBroschueren%2Fnational%2Faltersrentner_hinzuverdienst.pdf%3F__blob%3DpublicationFile%26v%3D14&usg=AOvVaw2fVaJ_9orXMd_ik_drt0El&opi=89978449
Eine Zurechnungszeit erhalten nur Erwerbsminderungsrentner.
Für weitere Fragen empfehlen wir Ihnen ein Beratungsgespräch in einer unseren Beratungsstellen.
Viele Grüße,
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
Also wenn ich die Frage richtig verstehe, dann haben Sie leider einen Denkfehler oder eine falsche Information.
Die Altersrente für Schwerbehinderte wird nicht ab der Regelaltersgrenze umgewandelt, bedeutet:
-Die Abschläge aus der vorzeitigen Inanspruchnahme der Rente bleiben lebenslang erhalten!
-Dafür gibt es dann auch keine Anrechnungszeit für Rentenbezug im Versicherungsverlauft
-Wenn Sie während der vorgezogenen Renten weiter arbeiten, werden Ihnen Zuschlagsentgeltpunkte mit Erreichen der Regelaltersgrenze berechnet und dies erhöht die Rente.
Okay, ich hatte verstanden, dass die vorgezogene Rente für Schwerbehinderte auch hier geregelt sei
Anrechnungszeit ist;
Rentenbezug vor Vollendung der (individuellen) Regelaltersgrenze mit gleichzeitiger Zurechnungszeit (§ 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 SGB VI)
Wie errechnen sich etwaige Zuschlagsentgeltpunkte? Tatsächlich verdiente Entgeltpunkte aus Gehalt oder ein Mittel aus vorhergehenden Entgeltpunkten? Regelaltersgrenze wäre 65 oder 67?
https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRecht/01_GRA_SGB/06_SGB_VI/pp_0051_75/p_0058/gra_sgb006_p_0058_abs1_s1_nr5.html
Es bleibt unklar, was genau Ihre Fragestellung ist.
Geht es um die Schwerbehinderten-Altersrente oder eine Erwerbsminderungsrente?
Zum möglichen Rentenbeginn:
https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Online-Services/Online-Rechner/RentenbeginnUndHoehenRechner/rentenbeginnrechner_node.html
In eine SB-Altersrente können Sie gehen, wenn Sie mindestens 35 JAhre rentenrechtkliche Wratezeit vorweisen können und zum geplanten Rentenbeginn der Schwerbehindertenstatus gültig ist.
Ihre persönliche Regelaltersgrenze mit Jahrgang 1964 ist natürlich unveränderlich das Alter von 67 Jahren.
Eine B-Rente können Sie abschlagsfrei 2 Jahre vorher in Anspruch nehmen (also bei Ihnen mit 65 JAhren). Bis zu maximal weitere 3 Jahre vorher können Sie eine vorgezogene SB-Rente in Anspruch nehmen, dann aber natürlich mit 0,3 % monatlichem Abschlag, bei Ihnen gerechnet vom 65. Geburtstag aus.
Diie Abschäge für diese Altersrentenart bleiben Ihnen dann natürlich lebenslang erhalten.
Bei einer EM-REnte wird die Höhe der Zurechnungs-Entgeltpunkte -vereinfacht gesagt- aus der durschnittlich von Ihnen erreichten Entgeltpunkt-Anzahl Ihres gesamten vorhergehenden Erwerbslebens ermittelt. Diese Berechnung ist recht komplex, das macht die DRV dann für Sie.
Wenn Sie also zum Beispiel durchschnittlich 1,2 EP pro Jahr erreicht haben, dann bekommen Sie diese 1,2 EP auch pro Jahr Zurechnungszeit.
Meistens kommen auf die EM-Rente dann noch Abschläge hinzu, abhängig vom Alter bei EM-Rentenbeginn.
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