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Vorgezogene Rente mit 63 und 8 Monaten

von Peter21.01.2020 | 19:24
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Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Ich habe eine Knie Tep ( künstliches Kniegelenk) im Oktober 19 erhalten !Anschliessend eine Reha und jetzt zur Zeit Irena gemacht ! Im Reha Bescheid steht das ich meine Arbeit so nicht mehr ausführen kann ! Rechne daher mit einer Kündigung durch den Arbeitgeber da er keinen entsprechenden Arbeitsplatz für mich hat ! Bin jetzt aber noch Arbeitsunfähig ! Am 1.7.2020 könnte ich in die vorgezogene Rente für besonders langjährig Versicherte gehen ! Meine Frage lautet daher ob diese Rente bei Arbeitslosigkeit gefährdet ist ? Oder gibt es noch andere Möglichkeiten diese Rente zu erhalten ? Mit freundlichen Grüßen!

3 Antworten

W°lfgangam 21.01.2020 | 23:07
Hallo Peter, ergänzend zum Vorbeitrag: Wohl Jg. 1956? Sofern das dann mit 63+8 in die abschlagsfreie Altersrente über die 45 Jahre nicht klappen sollte, steht Ihnen auch die Altersrente für schwerbehinderte Menschen (GdB 50 vorhanden?) ab 63+10 ohne Abschlag offen, dafür sind nur 35 Versicherungsjahre erforderlich. Muss man individuell draufschauen, was/wann möglich ist ...ggf. sogar die volle ALG-Zeit erst mal mitnehmen zu versuchen - aus rein finanzieller Sicht/wenn ALG höher/zumindest gleichwertig, und dann auch daraus noch mit kleinen Plus bei einer späteren Altersrente, als bei einem schon frühestmögliche Rentenbeginn. Gilt für beide Altersrentenarten. Gruß w.
Siehe hieram 21.01.2020 | 22:45
Hallo Peter, als Berücksichtigungszeiten für besonders langjährig Versicherte gelten "Rente für besonders langjährig Versicherte: Wer mindestens 45 Jahre lang Pflichtbeiträge gezahlt hat, darf – je nach Geburtsjahrgang – zwischen dem 63. und dem 65. Lebensjahr ohne Abschläge in Rente gehen. Dazu zählen Zeiten einer Beschäftigung, selbständigen Tätigkeit, Pflege, der Arbeitslosigkeit (aber nicht bei Bezug von Arbeitslosengeld II), des Bezugs von Insolvenzgeld, der beruflichen Weiterbildung oder Kurzarbeit, sowie Zeiten mit freiwilligen Beiträgen nach mindestens 18 Jahren Pflichtbeitragszeiten und Zeiten der Kindererziehung bis zum vollendeten 10. Lebensjahr des jüngsten Kindes." (Quelle: https://www.ihre-vorsorge.de/rechner/rentenbeginnrechner/ergebni… Sofern Sie diese 45 Jahre tatsächlich erreicht haben, ist es nicht schädlich für die Beantragung dieser Rente, wenn Sie kurz vorher noch arbeitslos. Sie können sich online eine RentenAUSKUNFT anfordern https://www.eservice-drv.de/SelfServiceWeb/ um zu überprüfen, ob alle Zeiten bei Ihnen korrekt erfasst wurden und Sie tatsächlich die 540 Monate (spätestens zum 30.06.2020) bereits voll haben. Falls nicht, gibt es keine 'andere Möglichkeit', 'diese' Rente zu erhalten. Lassen Sie sich aber auch noch mal von einer Beratungsstelle Ihrer zuständigen Rentenversicherung vor Ort ausführlich informieren. Insbesondere auch darüber, ob in Ihrem Fall eine Wiedereingliederungsmaßnahme in Frage kommen kann (vielleicht denkt Ihr AG ja nicht daran, dass er Sie ja auch in der Planung beschäftigen könnte und nicht in der knieschädigenden körperlichen Ausführung Ihrer Tätigkeit) oder die Teilnahme von Leistungen am Arbeitsleben (LTA). In der Beratungsstelle können Sie auch besprechen, ob in Ihrem Fall die Beantragung einer Erwerbsminderungsrente in Betracht zu ziehen ist. Gute Besserung!
-am 22.01.2020 | 09:39
Hallo Peter, die Altersrente für besonders langjährig Versicherte erhalten Sie, wenn Sie das maßgebliche Lebensalter vollendet haben (bei Ihnen offensichtlich 63 Jahre + 8 Monate), die Hinzuverdienstgrenzen einhalten und zu Rentenbeginn die Wartezeit von 45 Jahren erfüllt ist. Für die 45 Jahre werden berücksichtigt: - Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit, Zeiten mit Minijobs ohne eigene Beitragsaufstockung allerdings nur anteilig - Pflichtbeiträge für Kindererziehung, nicht erwerbsmäßige Pflege, Wehr- und Zivildienstpflicht - Berücksichtigungszeiten für die Erziehung eines Kindes bis zum 10. Geburtstag oder für nicht erwerbsmäßige Pflege von Januar 1992 bis März 1995 - Zeiten des Bezugs von Übergangsgeld, Leistungen bei Krankheit (vor allem Kranken- oder Verletztengeld) oder Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung (zum Beispiel Arbeitslosengeld), die gleichzeitig Pflichtbeitrags- oder Anrechnungszeiten sind In den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn wird der Bezug von Leistungen der Arbeitsförderung jedoch nur berücksichtigt, wenn die Leistung durch eine Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers bedingt war. - Ersatzzeiten - freiwillige Beiträge, wenn insgesamt 18 Jahre Pflichtbeiträge gezahlt wurden; das gilt jedoch nicht, wenn Sie die freiwilligen Beiträge in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn gezahlt haben und gleichzeitig eine Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit vorliegt. Sofern Sie die Wartezeit von 45 Jahren bereits erfüllt haben, ist eine Arbeitslosigkeit vor Rentenbeginn unschädlich für den Rentenanspruch. Gern können Sie sich in einer Auskunfts- und Beratungsstelle in Ihrer Nähe individuell beraten lassen.
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