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Vorjahreseinkommen bei "Riester-Rente"

von Tim16.08.2009 | 13:56
11525 Ansichten
6 Antworten
Guten Tag. Ich habe vergangenes Jahr zunächst eine Ausbildung im Beamtenverhältnis absolviert und anschließend eine Beschäftigung im Angestelltenverhältnis ausgeübt (bei dem selben Arbeitgeber). Welcher Betrag meiner Entgeltabrechnung für Dezember ist nun das maßgebende Vorjahreseinkommen im Sinne der Riester-Förderung? "Gesamtbrutto", "Steuer-Brutto", "SV-Brutto"?

2 Experten-Antworten

Moderatoren-Antwortam 17.08.2009 | 07:08

Herangezogen zur Berechnung des Mindesteigenbeitrags werden die beitragspflichtigen Einnahmen aus dem Vorjahr. Für die rentenversicherungspflichtige Beschäftigung ist daher das SV-Brutto anzusetzen.

Moderatoren-Antwortam 18.08.2009 | 07:10

Natürlich werden auch die Bruttoeinkünfte aus dem Beamtenverhältnis zur Berechnung Ihres Mindesteigenbeitrags herangezogen. Ob diese in der Abrechnung vom Dezember mit enthalten sind, können Sie ja ganz leicht nachvollziehen (die Summe müsste dann ja entsprechend höher sein). Maßgebende Summe ist das SV-Brutto.

4 Antworten

Schiko.am 16.08.2009 | 21:01
Maßgebend das auf der Steuer- karte unter Z iffer 3 eingetra- gene gesamte Jahresbrutto. MfG.
Timam 17.08.2009 | 17:56
Mmh, mit der Antwort kann ich jetzt nicht sooo viel anfangen. Mir geht es um die maßgebende Gesamtsumme und nicht den Anteil aus der RV-pflichtigen Beschäftigung. Das Einkommen aus der Beamtentätigkeit zählt doch m.E. auch mit, oder nicht? Welche o.g. Kategorie meiner Gehaltsabrechnung entspricht dem zugrundezulegenden Gesamtbetrag?
Schiko.,am 18.08.2009 | 07:09
Schon in der Bibel kann man lesen" Was ich geschrieben habe ich geschrieben" Oder werden Beamtengehälter nicht auf der Steuewrkarte er- fasst ? MfG.
Riesteram 18.08.2009 | 07:40
Bei der Berechnung des Mindesteigenbeitrags werden nur die SV-pflichtigen Bruttoeinkünfte und steuerpflichtigen Einnahmen aus dem Beamtenverhältnis berücksichtigt!!!! Egal welche sonstigen Einkünfte im jeweiligen Jahr noch steuerpflichtig anfielen oder bescheinigt werden. Haben Sie also 10000 Eur steuerpflichtig als Beamtenanwärter verdient und 6000 Eur als Angestellter und 20000 Eur aus selbständiger Tätigkeit (nicht rv-pflichtig), dann interessieren nur die 6000 Eur SV Brutto und die 10000 aus dem Beamtenverhältnis.
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