Hallo Rainer,
zur Herstellung von Rechtssicherheit für alle Beteiligten hat der Gesetzgeber in der von „Klugpuper“ bereits genannten Vorschrift des § 70 Abs. 1 S. 2 SGB VI geregelt, dass bei der Berechnung der Entgeltpunkte für das Kalenderjahr des Rentenbeginns und für das davor liegende Kalenderjahr das vorläufige Durchschnittsentgelt zugrunde zu legen ist. Eine nachträgliche „Korrektur“ dieser Berechnung unter Berücksichtigung der „endgültigen“ Durchschnittsentgelte ist daher nicht möglich.