Für den Vertrauensschutz, um mit Vollendung des 60. Lebensjahres die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit in Anspruch zu nehmen, ist es ausreichend, wenn die Kündigung vor 1.1.2004 erfolgte und das Beschäftigungsverhältnis nach dem 31.12.2003 beendet wurde. Eine spätere Beschäftigungsaufnahme ist für den Vertrauensschutz unschädlich.