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Experten-Antwort

Vorruhestand ab 1.1.2024 aufgrund SB 50%

von Gabi12.09.2024 | 10:55
148 Ansichten
8 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Ich habe ab September 2024 einen Minijob für ca. 300 € angenommen. Jetzt möchte ich bis zum Jahresende einen zweiten Minijob für 520 € annehmen. Wieviel muss ich davon versteuern? Von Januar bis August bin ich keiner Tätigkeit nachgekommen. Über eine Antwort von Ihnen würde ich mich sehr freuen. MfG Gabi

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Gabi,

 

zu Steuerfragen können (und wollen) wir hier keine Auskunft geben.

 

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung →

7 Antworten

Steueram 12.09.2024 | 10:58
Steuerfragen beantwortet die Rentenversicherung nicht. Wenden Sie sich an das Finanzamt, einen Steuerberater, oder einen Verein der bei Steuerfragen hilft.
Du meine Güteam 12.09.2024 | 11:15
Völlig falsches Forum!
DaViam 12.09.2024 | 11:47
Hallo, arbeiten Sie gleichzeitig bei mehreren Arbeitgebern, müssen diese prüfen, ob die Voraussetzungen für Ihre geringfügig entlohnte Beschäftigung noch vorliegen oder ob Sie mehr als geringfügig beschäftigt sind. Dabei ist zu unterscheiden, ob Sie → mehrere Minijobs mit Verdienstgrenze nebeneinander oder → einen Minijob mit Verdiensgrenze neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung ausüben. Bitte beachten Sie: Minijobs mit Verdienstgrenze und kurzfristige Beschäftigungen werden nicht zusammengerechnet. Sie können also anrechnungsfrei nebeneinander bestehen.  Mehr über kurzfristige Beschäftigungen erfahren Sie ab Seite 14. Üben Sie mehrere Minijobs mit Verdienstgrenze bei verschiedenen Arbeitgebern aus, muss Ihr Verdienst aus allen Minijobs zusammengerechnet werden. Liegt Ihr Gesamtverdienst regelmäßig über 538 Euro im Monat, sind die Minijobs nicht mehr geringfügig entlohnt. Sie sind dann in allen Beschäftigungen voll sozialver sicherungspflichtig. Die Beiträge müssen Sie und Ihr Arbeitgeber anteilig (in der Regel jeweils zur Hälfte) aufbringen. W
Komplett falsche Baustelleam 12.09.2024 | 11:52
Zwei Minijobs gleichzeitig mit monatlich zusammen mehr als 538 Euro sind nicht möglich. Näheres klären Sie ggf. mit der Minijobzentrale (www.minijob-zentrale.de). Dann sind Sie im Bereich eines Midijobs und sämtliches Einkommen ist relevant für die Einkommensteuererklärung und es fallen auch (reduzierte) Sozialabgaben für Sie an.
Erst denken, dann fragen!am 12.09.2024 | 11:58
Wo steht hier Steuerforum? Unter den wichtigen Hinweisen zu diesem Forum wird extra darauf hingewiesen, dass Experten keine Steuerfragen beantworten.
Steuern macht die DRV nichtam 12.09.2024 | 12:21
https://www.minijob-zentrale.de/DE/die-minijobs/minijob-mit-verd… "Überschreitet der durchschnittliche Verdienst pro Monat oder Jahr die Minijob-Grenze, liegt kein Minijob mehr vor..." ->Midijob, nicht Minijob: "Bei einem regelmäßigen Verdienst über 538 Euro handelt es sich nicht automatisch um eine Beschäftigung, in der in voller Höhe Beiträge zu allen Zweigen der Sozialversicherung zu zahlen sind. Es gibt den sogenannten Übergangsbereich: Verdient ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin von 538,01 Euro bis 2.000 Euro im Monat, handelt es sich um einen sogenannten Midijob."
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