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Experten-Antwort

Vorruhestand danach arbeitslos

von CO20.11.2024 | 09:03
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3 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, meine Vorruhestsndsvereinbarung endet mit 63. Rente abschlagsfrei wäre mit 64 und 8 Monaten. Darf man sich arbeitslos melden für diese 20 Monste oder muss zwingend nach Ende der Vorruhestandsvereinbsrung Rente beantragt werden?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo CO,

 

das kommt auf den mit dem Arbeitgeber geschlossenen Vertrag an. Manche dieser Verträge schließt eine anschließende Arbeitslosigkeitsmeldung ausdrücklich aus. Ob Anspruch besteht, in welcher Höhe ALG I gezahlt wird, ob es zu einer Sperrfrist oder gar einer Anspruchsdauerkürzung kommt müssen Sie bei der Agentur für Arbeit erfragen. 

Bitte beachten Sie, dass in den letzten 2 Jahren vor Rentenbeginn der Altersrente für besonders langjährig Versicherte die Zeiten des Bezugs von ALG I nicht zur Erfüllung der Wartezeit von 45 Jahren dazu zählen. Haben Sie die 45 Jahre Wartezeit bereits vor Beginn der Zahlung von Arbeitslosengeld I erfüllt ist der Bezug unschädlich für die versicherungsrechtliche Voraussetzung der Altersrente für besonders langjährig Versicherte.

 

Mit freundlichen Grüßen 

Ihr Expertenteam

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2 Antworten

Arbeitslosengeld macht die DRV nichtam 20.11.2024 | 09:16
Eine Rente muss nur sehr selten "zwingend beantragt werden", aber nicht im Alter von 63 Jahren vor Erreichen der persönlichen Regelaltersgrenze. Unklar ist , ob Sie mit "Vorruhestandsvereinbarung" eine Altersteilzeit-Vereinbarung meinen nach dem ATZ-Gesetz. Natürlich können Sie sich bei der Arbeitsagentur arbeitslos bzw. arbeitssuchend melden. Ob Sie dann überhaupt Anspruch auf ALG1 haben, sagt Ihnen dann die Arbeitsagentur, das ist selbsterklärend. Für die offensichtlich beabsichtigte abschlagsfreie "Rente für besonders langjährig Versicherte" brauchen Sie neben dem entsprechenden Alter (frühestens 2 Jahre vor Erreichen der persönlichen Regelaltersgrenze) natürlich auch mindestens 45 Jahre spezielle Wartezeit. Wen Sie die jetzt schon zusammen haben, okay. Falls nicht, ist zu beachten, dass der Bezug von ALG1 innerhalb der letzten 2 Jahre vor dem geplanten Rentenbeginn NICHT zu diesen 45 JAhre hinzuzählt (von ganz wenigen Ausnahmen abgesehen, wie vollständige Geschäftsaufgabe oder Insolvenz des Arbeitgebers). Ob es diese abschlagsfreie "Rente für besonders langjährig Versicherte" in rund zwei Jahren noch geben wird, erfahren Sie dann von der "neuen" Bundesregierung.
AfAam 20.11.2024 | 10:03
Was Arbeitslosengeld angeht, antwortet Ihnen die AfA. Stellen Sie Fragen zu Ihrer Rente auch der AfA oder Krankenkasse?
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