Hallo CO,
das kommt auf den mit dem Arbeitgeber geschlossenen Vertrag an. Manche dieser Verträge schließt eine anschließende Arbeitslosigkeitsmeldung ausdrücklich aus. Ob Anspruch besteht, in welcher Höhe ALG I gezahlt wird, ob es zu einer Sperrfrist oder gar einer Anspruchsdauerkürzung kommt müssen Sie bei der Agentur für Arbeit erfragen.
Bitte beachten Sie, dass in den letzten 2 Jahren vor Rentenbeginn der Altersrente für besonders langjährig Versicherte die Zeiten des Bezugs von ALG I nicht zur Erfüllung der Wartezeit von 45 Jahren dazu zählen. Haben Sie die 45 Jahre Wartezeit bereits vor Beginn der Zahlung von Arbeitslosengeld I erfüllt ist der Bezug unschädlich für die versicherungsrechtliche Voraussetzung der Altersrente für besonders langjährig Versicherte.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam