Hallo Dozent,
nach unserer Quellenrecherche sind wir für den beschriebenen Sachverhalt auf das BSG-Urteil vom 24.09.2008, AZ: B 12 R 10/07 R gestoßen. In Randziffer 14 wir wie folgt ausgeführt:
"Die Regelungen des VRG waren nach § 14 dieses Gesetzes befristet und ab dem 1.1.1989 nur noch anzuwenden, wenn die Voraussetzungen für den öffentlich-rechtlichen Anspruch auf Förderung erstmals vor diesem Zeitpunkt vorgelegen hatten. Für sonstige sozialrechtliche Vorschriften außerhalb des VRG, die auf Vorruhestandsleistungen Bezug nehmen, blieb jedoch trotz dieser Befristung der Anwendungsbereich erhalten Auch die zeitgleich mit dem VRG in Kraft getretenen, die Versicherungspflicht begründenden Normen verloren ihren zeitlichen und inhaltlichen Anwendungsbereich nicht, sondern führten den Versicherungsschutz unabhängig von einer Zuschussgewährung über den 31.12.1988 hinaus als selbstständigen Zweig des gesetzlichen Gesamtkonzepts zur Entlastung des Arbeitsmarktes fort. Dies gilt ebenso für diejenigen Regelungen, die bereits zum 1.1.1989 oder später an die Stelle derartiger Normen getreten sind…."
Damit sollte hinreichend klar sein, dass Sie Bestandsschutz genießen und die Geringfügigkeit diejenigen Bezieher von Vorruhestandsgeld betrifft, die im Laufe des Bezugs dieser Leistung eine mehr als geringfügige Beschäftigung (erstmals) aufnehmen.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung