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Experten-Antwort

Vorruhestand und Nebentätigkeit

von Dozent14.06.2022 | 12:03
514 Ansichten
3 Antworten

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Hallo, gehe in den Vorruhestand und möchte eine bereits seit 2005 ausgeübte, vom Arbeitgeber genehmigte Nebentätigkeit weiter ausüben. Mein Arbeitgeber ist damit grundsätzlich einverstanden. Das inzwischen nicht mehr geltende, aber regelmäßig herangezogene Vorruhestandsgesetz hat in § 6 (2) eine gesonderte Behandlung für bereits ausgeübte Nebentätigkeiten vorgesehen (diese können uneingeschränkt weitergeführt werden). Wie wird dies seitens der Rentenversicherung beurteilt? Unterliegt diese langjährige Nebentätigkeit den Regelungen des § 8 SGB IV oder steht diese "daneben"? Wenn diese Tätigkeit gesondert zu betrachten ist, gibt es dennoch bestimmte Regelungen, Betragsgrenzen o. ä., die zu beachten sind? Viele Grüße Dozent

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 14.06.2022 | 16:05

Hallo Dozent,

nach unserer Quellenrecherche sind wir für den beschriebenen Sachverhalt auf das BSG-Urteil vom 24.09.2008, AZ: B 12 R 10/07 R gestoßen. In Randziffer 14 wir wie folgt ausgeführt:

"Die Regelungen des VRG waren nach § 14 dieses Gesetzes befristet und ab dem 1.1.1989 nur noch anzuwenden, wenn die Voraussetzungen für den öffentlich-rechtlichen Anspruch auf Förderung erstmals vor diesem Zeitpunkt vorgelegen hatten. Für sonstige sozialrechtliche Vorschriften außerhalb des VRG, die auf Vorruhestandsleistungen Bezug nehmen, blieb jedoch trotz dieser Befristung der Anwendungsbereich erhalten Auch die zeitgleich mit dem VRG in Kraft getretenen, die Versicherungspflicht begründenden Normen verloren ihren zeitlichen und inhaltlichen Anwendungsbereich nicht, sondern führten den Versicherungsschutz unabhängig von einer Zuschussgewährung über den 31.12.1988 hinaus als selbstständigen Zweig des gesetzlichen Gesamtkonzepts zur Entlastung des Arbeitsmarktes fort. Dies gilt ebenso für diejenigen Regelungen, die bereits zum 1.1.1989 oder später an die Stelle derartiger Normen getreten sind…."

Damit sollte hinreichend klar sein, dass Sie Bestandsschutz genießen und die Geringfügigkeit diejenigen Bezieher von Vorruhestandsgeld betrifft, die im Laufe des Bezugs dieser Leistung eine mehr als geringfügige Beschäftigung (erstmals) aufnehmen.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

2 Antworten

Hinweisam 14.06.2022 | 13:03
Dann lesen Sie mal die Antworten zum Thread von @Robo Cop vom 13.06., falls Sie aufgrund der fast identischen Fragestellung nicht sowieso die gleiche Person sind.
Dozentam 14.06.2022 | 14:31
Danke für den Hinweis. Allerdings hilft der grundsätzliche Hinweis auf die geringfügige Beschäftigung an der Stelle nicht weiter, da mir in der Vergangenheit immer wieder der Hinweis auf die langjährige ausgeübte Nebenbeschäftigung begegnet ist. Diese darf demnach auch im Vorruhestand weiter ausgeübt werden. Ich verstehe woher dieser Ansatz kommt (aus dem VRG), finde aber in der aktuellen Gesetzeslage keinen Hinweis darauf, ob und ggf. unter welchen Bedingungen das noch gilt.
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