Hallo Gelima,
wenn dem Renten Service bzw. dem Rentenversicherungsträger bekannt ist, dass ein Erstattungsanspruch eines anderen Leistungsträgers (z. B. Sozialhilfeträger) auf den Vorschuss für das Sterbevierteljahr besteht, ist er nicht mehr berechtigt den Vorschuss an den Witwer auszuzahlen. Andere Leistungsträger haben einen Erstattungsanspruch, wenn der Anspruch auf die von ihnen an den Berechtigten erbrachte Leistung durch die Bewilligung der Witwerrente wegfällt oder sie nur nachrangig zur Leistung verpflichtet sind. Die Rentenzahlung gilt dann in Höhe des bestehenden Erstattungsanspruchs bereits als erfüllt. In diesen Fällen ist die Ablehnung des Antrages auf den Vorschuss rechtens. Die Abwicklung möglicher Erstattungsansprüche erfolgt nachdem Ihr Vater den Bescheid über die Witwerrente erhalten hat.