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Vorsorgeausgleich

von else02.09.2008 | 12:09
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9 Antworten

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hallo, danke für die schnelle und präzise auskunft über den vorsorgeausgleich bei scheidung... eine frage hätte ich allerdings noch... wo muss der vorsorgeausgleich gestellt erden und wer macht es..muss es über das scheidungsgericht gemacht werden? Und noch wichtig für mich zu wissen muss der ausgleich mit der scheidung gemacht werden oder kann das auch noch jahre später nach der scheidung gemacht werden? Eine andere Alternative zum Vorsorgeausgleich etwa späteren anspruch auf Teile seiner rente gibt es nicht? Vielen lieben Dank!

Antworten der Moderation

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Moderation · 1Ihre Vorsorge

Die übertragenen Rentenanwartschaften können Sie nur erhalten, wenn Sie nach den eigenen Versicherungszeiten und den im Versorgungsausgleich übertragenen Anwartschaften in IHRER Person die Voraussetzungen für einen Rentenbezug erfüllen.

Ich schlage vor, dass Sie nach Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich kurzfristig in einer Auskunfts- und Beratungsstelle vorstellig werden und prüfen lassen, ob und ab wann Sie eine Rente beziehen können. Bedauerlicherweise sind an dieser Stelle genauere Auskünfte nicht möglich.

Moderation · 2Ihre Vorsorge

Auf der Homepage des BMJ können entsprechende Materialien eingesehen werden. Am Prinzip, dass die übertragenen Anwartschaften nur dann in Anspruch genommen werden können, wenn die Zugangsvoraussetzungen der Versorgung (z.B. Wartezeit) in der Person des Ausgleichsberechtigten erfüllt werden, wird sich aber nichts ändern. Sie sind mit dem Versorgungsausgleich vom Versorgungsschicksal des Ausgleichsverpflichteten getrennt.

7 Antworten

Rosannaam 02.09.2008 | 13:17
Hallo else, 1. Nach Eingang des Scheidungsantrags beim Amtsgericht - Familiengericht - fordert DIESES den/die RV-Träger auf, von beiden Eheleuten eine Eherechtsauskunft zu erteilen. 2. Der Versorgungsausgleich kann auch abgetrennt werden; d.h. es MUSS bei der Scheidung nicht unbedingt gleich über den VA entschieden werden. Dies kann auch noch Jahre später beantragt werden. 3. Eine andere Alternative, an Teile der Rente des anderen zu gelangen, gibt es nicht. Ein Anspruch auf Witwenrente für geschiedene Ehegatten (§ 243 SGB VI) kann nicht entstehen, wenn die Ehe nach dem 30.06.77 geschieden wurde. MfG Rosanna. P.S. Es heißt übrigens VERSORGUNGSAUSGLEICH.
wysoam 02.09.2008 | 12:56
Am Montag war in ZDF WISO ein Beitrag, der auch auf Gesetzesäderungen diesbezüglich hinweist. Evtl. auch über WISO-CD einsehbar.?
Vorsichtam 02.09.2008 | 13:26
Ob es denn "EHERECHTSAUSKUNFT" heißt, was da die Familiengerichte von den beteiligten RV-Trägern anfordern, das wage ich ganz stark zu bezweifeln. Es wird jeweils eine Auskunft über die Höhe der Anwartschaft während der Ehezeit angefordert. MfG :-))
Rosannaam 02.09.2008 | 14:23
Auch wenn Sie bezweifeln: Es heißt - zumindest in der DRV intern - tatsächlich "EHERECHTSAUSKUNFT". ;-)) Selbst die Fam.Gerichte sprechen bei Erinnerungen oft nicht von einer "Auskunft über die Höhe ...." , sondern kurz und knapp von einer Eherechtsauskunft. Ist doch aber auch egal, wie sich "das Kind" nennt, oder nicht? MfG Rosanna.
Vorsichtam 02.09.2008 | 15:16
:-)) Interna´s bzw. Fachbegriffe dieser Art sollten nicht Bestandteil bei der Beantwortung von Fragen an Laien sein :-)) PS: Ich eröffne jetzt erstmal ein Konto auf MEINEN Namen
Rosannaam 02.09.2008 | 15:30
Ja, Herr Lehrer. ;-) Jetzt ist´s aber gut.... Aus meiner Antwort: "1. Nach Eingang des Scheidungsantrags beim Amtsgericht - Familiengericht - fordert DIESES den/die RV-Träger auf, von beiden Eheleuten eine Eherechtsauskunft zu erteilen." müsste aber selbst für einen LAIEN erkennbar sein, was gemeint ist. ;-)
Vorsichtam 02.09.2008 | 15:41
Eben nicht! Das Wort EHERECHTSAUSKUNFT ist doch nicht selbsterklärend!! Soll damit eine Auskunft über das Eherecht eingeholt werden?? Sie wissen doch , wie ich´s meine. Schönen Feierabend Ihnen! ;-))
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