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Experten-Antwort

Vorsorgevollmacht und die gesetzlichen Erben

von Heinz Heuser22.07.2010 | 16:13
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Mich interessiert, in wie weit die gesetzlichen Erben durch den Mißbrauch einer Vorsorgevollmacht geschützt sind. (Klassischer Fall: Konto abräumen) Können die Erben Kenntnis von der Existenz oder gar dem Inhalt einer Vollmacht verlangen? Sollten sie nicht mindestens wissen wer der Bevollmächtigte ist? Besteht die Möglichkeit, die Vollmacht anzufechten?

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8 Antworten

Heinz Heuseram 22.07.2010 | 16:53
Der Onkel hat als Erbberechtigte 2 Neffen, die sich zwar um ihn kümmern, aber nicht direkt vor Ort sind. Deshalb hat er einer Nachbarin eine Vorsorgevollmacht erteilt, ohne es den Neffen zu sagen. Ohne irgendjemandem etwas zu unterstellen, hielte ich es persönlich für richtig die Erben, also in diesem Fall die Neffen in Kenntnis zu setzen. Ich weiß auch leider nicht ober die Erben Auskünfte von dem/der Bevollmächtigen verlangen können. Es besteht zumindest die Gefahr des Mißbrauchs. (Natürlich bin ich ein Betroffener)
Hannaam 22.07.2010 | 16:29
Normalerweise endet die Vollmacht mit dem Tod, es sei denn, es ist darin anders geregelt. Das habe ich z.B. gemacht, damit die Bevollmächtigten noch Arztberichte einsehen und die Beerdigung bezahlen können. Allerdings vertraue ich den Leuten, die ich als Bevollmächtigte eingesetzt habe. Sind Sie ein Erbe? Ihre Frage klingt danach. Übrigens erkennt z.B. meine Hausbank die selbst verfasste Vollmacht nicht an, ich musste dort auf deren Formular noch eine erstellen.
KSCam 22.07.2010 | 17:53
Und was hat diese Frage mit dem Anliegen dieses Forums zu tun? Nichts........
Heinz Heuseram 22.07.2010 | 18:33
Verstehe ich nicht, sorry! Falsches Thema erwischt?
Arnoldam 22.07.2010 | 18:46
Der Vollmachtgeber kann zu Lebzeiten wem immer er will eine Vorsorgvollmacht und/oder eine Kontovollmacht erteilen, ohne dies den späteren Erben oder irgendjemanden sonst in der Familie - geschweige denn Außenstehende - davon in Kenntnis zu setzen. Ob er irgendwen informiert oder nicht, liegt alleine in seinem Ermessen. Die späteren Erben können also keine Kenntnis der Vollmacht verlangen und brauchen auch keine Kenntnis darüber wer der Bevollmächtigte ist. Es wird schon für den Onkel einen guten Grund geben, das er seine Neffen in dem Fall hier eben nicht informiert und vor allem keinen davon als Bevollmächtigten eingesezt hat ... Vorsorgevollmachten können ganz individuell gestaltet werden und können entweder bis zum Tod des Vollmachtgebers aber auch noch darüber hinaus Geltung haben ( was meistens der Fall ist um z.b. die Beerdigungskosten etc. noch abzudecken ) . Das kommt eben immer darauf an, was der Vollmachtgeber wünscht und was dann in der Vollmacht vereinbart wird. Um auf Nummer sicher zu gehen sollte die Vorsorgevollmacht " wasserdicht " und rechtsicher verfasst werden, um allen nur denkbaren Streitigkeiten im Fall des Falles auszuschließen. Gerade dann ist dies absolut angeraten, wenn eben der Bevollmächtigte nicht der oder einer der späteren Erbe ist. Darum ist jeder gut beraten, eine Vorsorgevollmacht oder auch ein Testament immer von einem Notar abfassen und absegnen zu lassen - auch wenn dies eine geringe Gebühr kostet. Da haben die Erben null Chancen dann dran zu rütteln oder diese anzufechten. Vorsorgevollmachten müssen auch von Banken akzeptiert werden. Die frühere Praxis, dass Banken zusätzlich noch eigene Kontovollmachten verlangen, ist heute nicht mehr rechtmäßig. Eine Bank darf jedenfalls dann, wenn die Vorsorgevollmacht notariell beurkundet worden ist, keine speziellen Bankvollmachten verlangen. Der Bevollmächtigte kann je nach Formulierung der Vorsorgevollmacht ( Generalvollmacht ) in vollem Umfang über das Vermögen des Vollmachtgebers verfügen und braucht niemandem Rechenschaft abzulegen. Solange der Vollmachtgeber lebt, muss er also auch gegenüber den späteren Erben keine Rechenschaft abgeben. Er ist lediglich gegenüber dem Vollmachtgeber Rechenschaftspflichtig und sonst gegenüber niemandem ! Wenn die Vollmacht über den Tod hinaus gilt und nach dem Tod Geld vom Konto geflossen ist, muss der Bevollmächtigte natürlich gegenüber den Erben auf Verlangen Nachweis über den Verbleib des Geldes ab dem Zeitpunkt des Todes erbingen.
Heinz Heuseram 22.07.2010 | 20:22
Das nenne ich mal eine qualifizierte Antwort! Vielen Dank. Einen Haken hat die Sache aber noch, es könnte sein, dass der Onkel bei der Erteilung der Vollmacht nicht ganz klar war und die Bevollmächtigte durchaus etwas nachgeholfen haben könnte. Aber das dürfte schwierig nachzuweisen sein.
Arnoldam 22.07.2010 | 20:57
Wenn die Vorsorgevollmacht vor einem Notar geschlossen wurde, prüft dieser als allerstes ob der Vollmachtgeber "Geschäftsfähig" ist. Sollte nur der geringste Zweifel seitens des Notares bestehen, das der Vollmachtgeber nicht mehr Herr seiner Sinne ist, darf der Notar gar keine Vorsorgevollmacht für diese Person ausarbeiten bzw. absegnen. Er würde sich dann selber strafbar machen. Wurde die Vorsorgevollmacht aber nicht notariell beglaubigt, sondern nur zwischem dem Vollmachtgeber und dem Bevollmächtigtem quasi privat geschlossen, besteht natürlich schon die Möglichkeit einer gewissen Einflussnahme des zu Bevollmächtigten auf den Vollmachtgeber. Es wird aber unmöglich sein im Nachhinein zu beweisen, das der Vollmachtgeber zum Zeitpunkt der Vollmachtgebung ( die ja schon Jahre dann her sein kann ) , nicht mehr geschäftsfähig war. Ein Ansatzpunkt wäre da unter Umständen möglich, wenn z.b. der Vollmachtgeber zum Zeitpunkt der Vollmachterteilung in psychiatrischer Behandlung war . Aber auch dann wird die Beweisführung im Nachhinein schwierig sein. Nur wenn eine gerichtliche Entmündigung bereits zum Zeitpunkt der Vorsorgevollmacht bestanden hat, wäre die Vollmacht natürlich ungültig.
Heinz Heuseram 23.07.2010 | 10:13
Vielen Dank - mir ist so ziemlich klar, dass ich im Grunde Kriminelles nicht verhindern kann, weil ein potentieller Erbe ja keine Rechte VOR dem Erbfall hat. Arnolds Beiträge haben mir sehr geholfen. DANKE.
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