Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Experten-Antwort springenHallo Hausfrau,
gem. § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 und Abs. 2 SGB VI sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen, damit Zeiten der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug anrechenbar sind:
- Meldung bei der Agentur für Arbeit als arbeitssuchend
- nahtlose Unterbrechung einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit (Selbständigkeit)
Die Pflichtbeiträge wegen nicht erwerbsmäßiger Pflege ( § 3 SGB VI) zählen nicht als „versicherte Beschäftigung“ im Sinne des § 58 Abs. 2. Da Sie somit keine versicherte Beschäftigung durch die Arbeitslosigkeit nahtlos unterbrechen, erfüllen Sie nicht die Voraussetzung für eine Anrechnung/Anerkennung Ihrer Meldung.
In der Lücke zwischen den Pflichtbeiträgen wegen Pflege und der (zukünftigen Zahlung) von Pflichtbeiträgen aufgrund einer Beschäftigung können Sie freiwillige Beiträge einzahlen. Der Antrag (V0060) für das Kalenderjahr 2020 ist bis zum 31.03.2021 zu stellen. Ob dies sinnvoll ist, kann am besten in einer Beratung geklärt werden. Wir empfehlen Ihnen, sich mit unseren Auskunft-und Beratungsstellen in Verbindung zu setzen. Sie erreichen diese telefonisch oder per Videoberatungstermin. Die Kontaktdaten finden Sie auf unserer Webseite www. Deutsche-rentenversicherung.de.
Hier nachzulesen ab Seite 4: https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Downloads/…siehe https://www.ihre-vorsorge.de/altersvorsorge/meine-vorsorge/alter… und hier "Deshalb sollten sich Arbeitslose auch auf jeden Fall bei der Bundesagentur für Arbeit arbeitslos melden, selbst wenn sie keinen Anspruch auf Leistungen haben" ;-) Gruß, PeterDanke Peter, nur vor dem Einstellen habe ich schon mal im Forum Quergelesen und da schrieb ein Experte, das erworbenen Erwerbsminderungsrentenansprüche durch arbeitslos melden nicht aufrecht erhalten werden. Im Link steht aber "Die Anrechungszeiten zählen aber, wenn Betroffene vorzeitig in Rente gehen möchten oder erwerbsunfähig werden. Deshalb sollten sich Arbeitslose auch auf jeden Fall bei der Bundesagentur für Arbeit arbeitslos melden, selbst wenn sie keinen Anspruch auf Leistungen haben. Dann würde es natürlich Sinn machen mich arbeitslos zu melden. Kann ja immer mal was passieren...
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