Hallo Hausfrau,
gem. § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 und Abs. 2 SGB VI sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen, damit Zeiten der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug anrechenbar sind:
- Meldung bei der Agentur für Arbeit als arbeitssuchend
- nahtlose Unterbrechung einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit (Selbständigkeit)
Die Pflichtbeiträge wegen nicht erwerbsmäßiger Pflege ( § 3 SGB VI) zählen nicht als „versicherte Beschäftigung“ im Sinne des § 58 Abs. 2. Da Sie somit keine versicherte Beschäftigung durch die Arbeitslosigkeit nahtlos unterbrechen, erfüllen Sie nicht die Voraussetzung für eine Anrechnung/Anerkennung Ihrer Meldung.
In der Lücke zwischen den Pflichtbeiträgen wegen Pflege und der (zukünftigen Zahlung) von Pflichtbeiträgen aufgrund einer Beschäftigung können Sie freiwillige Beiträge einzahlen. Der Antrag (V0060) für das Kalenderjahr 2020 ist bis zum 31.03.2021 zu stellen. Ob dies sinnvoll ist, kann am besten in einer Beratung geklärt werden. Wir empfehlen Ihnen, sich mit unseren Auskunft-und Beratungsstellen in Verbindung zu setzen. Sie erreichen diese telefonisch oder per Videoberatungstermin. Die Kontaktdaten finden Sie auf unserer Webseite www. Deutsche-rentenversicherung.de.