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vorübergehende Aufhebung der Befreiung der Versicherungspflicht bei Teilzeit?

von dummie22.01.2008 | 21:59
1307 Ansichten
2 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Hallo, ich bin als Ärztin von der Versicherungspflicht befreit. Befinde mich z.Zt. in Elternzeit und fange bald stundenweise an zu arbeiten. Kann ich meine Befreiung der Versicherungspflicht z.B. im Rahmen eines Minijobs (mit Einkommen unter 400 Euro/oder auch 600 Euro?)ruhen lassen und Beiträge einzahlen? Ich habe vor der Befreiung bereits 52 Monate eingezahlt, so daß mir -wenn ich das richtig sehe- noch 8 Monate für einen Anspruch fehlen würden. Wird bei einer Befreiung auch die Schul-/studienzeit angerechnet? Gibt es eine Möglichkeit doch Erziehungszeiten zu bekommen oder ist es sinnvoll, diese dann meinem Mann zuschreiben zu lassen? Vielen Dank für ihre Antworten

2 Antworten

no nameam 23.01.2008 | 06:54
Sofern Sie eine berufsständische Versorgung im Alter erhalten (von der Ärztekammer oder so?), sind Sie versicherungsfrei nach § 5 Abs. 4 Nr. 2 SGB VI. In diesem Falle sind Sie von der Anrechnung von KEZ/BÜZ ausgeschlossen. Sie sollten also schnellstmöglich eine gemeinsame Erklärung mit Ihrem Ehemann über die Zuordnung der KEZ/BÜZ abgeben und diese dem Vater anrechnen lassen. Schul- und Studienzeiten sind (höchstens) Anrechnungszeiten und als solche nur auf die Wartezeit von 35 Jahren anrechenbar. Für die allg. Wartezeit werden sie nicht berücksichtigt. Ob Versicherungspflicht für Sie durch eine geringfügige Beschäftigung mit Verzicht auf Versicherungsfreiheit entstehen würde, kann ich Ihnen leider nicht sicher sagen.
Schwarzwälderam 23.01.2008 | 07:32
Versicherungspflicht bei einer Befreiung wegen Zugehörigkeit zu einem VErsorgungswerk kann nur entstehen, wenn die Tätigkeit branchenfremd ist. Wenn Sie also z.B. für 400 Euro Zeitungen austragen können Sie wieder Pflichtbeiträge einzahlen. Sie müssen dann wie alle anderen Versicherten auf die Versicherungsfreiheit bei dem Minijob verzichten.Reduzieren Sie aber nur Ihre Stunden und sind weiter als Ärztin (bzw. in der jeweiligen Branche des VErsorgungswerks) tätig, entsteht keine Versicherungspflicht.
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