Hallo Emmi,
als Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gilt jede auf Erwerb gerichtete oder zur Berufsausbildung ausgeübte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit, und zwar auch im Ausland. Die Prüfung der Vorversicherungszeit (9/10-Belegung) erfolgt durch die zuständige Krankenkasse. Die Rentenversicherungsträger (RV) entscheiden hier nicht, in welcher Form der Rentner ab Rentenbeginn krankenversichert sein wird. Die Entscheidung trifft alleine die Krankenkasse, welche das Ergebnis der Ermittlungen an die RV weiterleitet, die dann nach deren Vorgaben den Beitrag zur KV einzieht bzw. evtl. einen Beitragszuschuss zu den Aufwendungen für die freiwillige oder private KV auf Antrag gewährt. Sie haben die Möglichkeit bei Ihrer zuständigen Krankenkasse den Sachverhalt aufklären zu lassen. Nähere Informationen erhalten Sie ebenfalls von der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland (www.dvka.de). Ferner könnte ein Forum, welches sich mit dem Krankenversicherungsrecht befasst, zielführend sein.