Hallo Klara,
kurzfristige Beschäftigungen, auch wenn das Entgelt über der Minijob-Grenze liegt, werden grundsätzlich nicht in die Vorversicherungszeiten der Krankenversicherung der Rentner (KVDR) eingerechnet. Dies liegt daran, dass solche Beschäftigungen sozialversicherungsfrei sind und keine Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung leisten.
Für die Erfüllung der Vorversicherungszeit zählt, ob man in der zweiten Hälfte des Erwerbslebens mindestens 90 % gesetzlich krankenversichert war , entweder als Mitglied oder familienversichert.
Wir empfehlen Ihnen auch, sich in dieser Frage an Ihre gesetzliche Krankenversicherung zu wenden, wenn Sie hierzu weiteren Beratungsbedarf haben, da die Krankenkasse über das Vorliegen der Zugangsvoraussetzungen zur Krankenversicherung der Rentner letztendlich entscheidet.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
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