Hallo, Anwärter,
die Zuschläge an Entgeltpunkten aus der Zahlung von Beiträgen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters zum Ausgleich von Abschlägen sind bei den Entgeltpunkten zur Feststellung von [Grundrenten-Bewertungszeiten:]https://www.ihre-vorsorge.de/rente/gesetzliche-rente/grundrente.html nicht zu berücksichtigen. Die Ausgleichszahlung nach § 187a SGB VI kann sich also allein aufgrund der gesetzlichen Regelung ausschließlich auf die originäre Rente – nicht Grundrente - auswirken.
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