Hallo Fred,
zu 1:
Bei Gesetzesänderungen ist der Gesetzgeber nicht zum Einbau von Besitzschutzregelungen verpflichtet - auch nicht, wenn eine Sonderzahlung zum Ausgleich der Rentenminderung geleistet wurde. Wie vom User "Schade" beschrieben, hat der Gesetzgeber allerdings in der Vergangenheit immer Übergangsregelungen bei der Anhebung von Altersgrenzen gesetzlich veranktert, um "rentennahe" Jahrgänge vor ungerechtfertigten Eingriffen zu schützen.
Was in jedem Fall gesagt werden kann, ist dass der Wert, der Abschlagsausgleichszahlung nicht verfällt. Das kommt daher, weil nicht der Abschlag an sich ausgeglichen wird, sondern eine Gutschrift an Entgeltpunkten erfolgt, die "zufälligerweise" dem Abschlag entspricht. Sollten Sie beispielsweise die vollen 14,4% ausgleichen, und dann doch erst mit 67 ohne Abschläge in Rente gehen, erhalten Sie eine trotzdem Gutschrift entsprechend Ihrer Zahlung. Die durch die Sonderzahlungen entstandenen Entgeltpunkte werden selbstverständlich durch die jährlichen Rentenanpassungen mit dynamisiert.
zu 2:
Eine freiwillige Beitragszahlung ist immer dann möglich, wenn sonst niemand für Sie Beiträge bezahlt. Typischerweise also kein Beschäftigungsverhältnis vorliegt, und kein Arbeitslosen- oder Krankengeld bezogen wird. Dabei steht es Ihnen frei, welcher Beitrag gezahlt wird. Der Mindestbeitrag liegt aktuell bei 103,42 € und entspricht einem monatlichen Bruttogehalt von 556 €. Der Höchstbeitrag liegt bei 1497,30 € und entspricht einem monatlichen Brutto von 8050,00 €. Innerhalb dieser Grenzen kann jeder Beitrag auf freiwilliger Basis jeder Zeit gezahlt werden. Auch hier werden die entstandenen Entgeltpunkte anhand der jährlichen Rentenanpassungen mit dynamisiert.
Wir empfehlen Ihnen jedoch vor Beantragung beider Dinge, die Rücksprache mit einem Steuerberater, da Zahlungen zur gesetzlichen Rentenversicherung, bis zu einem gewissen Maximum, steuerlich im Rahmen des Sonderausgabenabzugs abgesetzt werden können. Teilzahlungen bzgl. der Abschlagsausgleichszahlung sind daher auch möglich und werden zugelassen.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam
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