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Experten-Antwort

Vorzeitige Altersrente mit Abschlägen

von Fred18.07.2025 | 09:00
344 Ansichten
5 Antworten
Guten Tag, ich werde dieses Jahr 54 Jahre alt und habe seit 1990 durchgehend Pflichtversicherungszeiten. Ich plane den vorzeitigen Renteneintritt mit 63 Jahren und werde den Antrag auf Auskunft über die Höhe der Beitragszahlung zum Ausgleich einer Rentenminderung bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters (V0210) stellen und den Betrag vermutlich in einer Summe nachzahlen. Meine Fragen: 1. Ist mit der Nachzahlung sichergestellt, dass man die vorzeitige Rente mit 63 Jahren (mit Abschlägen) in Anspruch nehmen kann, auch wenn sich die Gesetzeslage ändert (was ja diskutiert wird), Stichwort Bestandsschutz? 2. Wenn ich in ca. 2 Jahren meinen Arbeitsvertrag kündigen würde, könnte ich dann bis zum 63. Lebensjahr (bzw. dann auch bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze) freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung in ca. der Höhe zahlen, die auch während der Beschäftigung weiterhin abgeführt worden wären (AN+AG-Anteil)? Oder sogar noch mehr, so dass ich auch meine seit einigen Jahren bestehende Teilzeittätigkeit (89-84% von der VZ-Tätigkeit) ausgleichen könnte? Vielen Dank im Voraus für Ihre Antwort.

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 18.07.2025 | 09:45

Hallo Fred, 

 

zu 1: 

Bei Gesetzesänderungen ist der Gesetzgeber nicht zum Einbau von Besitzschutzregelungen verpflichtet - auch nicht, wenn eine Sonderzahlung zum Ausgleich der Rentenminderung geleistet wurde. Wie vom User "Schade" beschrieben, hat der Gesetzgeber allerdings in der Vergangenheit immer Übergangsregelungen bei der Anhebung von Altersgrenzen gesetzlich veranktert, um "rentennahe" Jahrgänge vor ungerechtfertigten Eingriffen zu schützen. 

Was in jedem Fall gesagt werden kann, ist dass der Wert, der Abschlagsausgleichszahlung nicht verfällt. Das kommt daher, weil nicht der Abschlag an sich ausgeglichen wird, sondern eine Gutschrift an Entgeltpunkten erfolgt, die "zufälligerweise" dem Abschlag entspricht. Sollten Sie beispielsweise die vollen 14,4% ausgleichen, und dann doch erst mit 67 ohne Abschläge in Rente gehen, erhalten Sie eine trotzdem Gutschrift entsprechend Ihrer Zahlung. Die durch die Sonderzahlungen entstandenen Entgeltpunkte werden selbstverständlich durch die jährlichen Rentenanpassungen mit dynamisiert. 

 

zu 2: 

Eine freiwillige Beitragszahlung ist immer dann möglich, wenn sonst niemand für Sie Beiträge bezahlt. Typischerweise also kein Beschäftigungsverhältnis vorliegt, und kein Arbeitslosen- oder Krankengeld bezogen wird. Dabei steht es Ihnen frei, welcher Beitrag gezahlt wird. Der Mindestbeitrag liegt aktuell bei 103,42 € und entspricht einem monatlichen Bruttogehalt von 556 €. Der Höchstbeitrag liegt bei 1497,30 € und entspricht einem monatlichen Brutto von 8050,00 €. Innerhalb dieser Grenzen kann jeder Beitrag auf freiwilliger Basis jeder Zeit gezahlt werden. Auch hier werden die entstandenen Entgeltpunkte anhand der jährlichen Rentenanpassungen mit dynamisiert. 

 

Wir empfehlen Ihnen jedoch vor Beantragung beider Dinge, die Rücksprache mit einem Steuerberater, da Zahlungen zur gesetzlichen Rentenversicherung, bis zu einem gewissen Maximum, steuerlich im Rahmen des Sonderausgabenabzugs abgesetzt werden können. Teilzahlungen bzgl. der Abschlagsausgleichszahlung sind daher auch möglich und werden zugelassen. 

 

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Expertenteam 

4 Antworten

Schadeam 18.07.2025 | 09:11
Frage 1: Ob es Übergangsvorschriften gibt wenn der Gesetzger irgendwann Gesetze ändern sollte, müssten Sie den Gesetzgeber fragen. Bisher war das so, aber wer weiß wie künftige Politiker in Zukunft Gesetze machen? Bis Sie 63 sind dauert es noch 9 Jahre. Hellseher bewegen sich nicht im Forum. Frage 2: aus heutiger Sicht ja, aber wer kennt die Rechtslage in einigen Jahren? Freiwillig Beiträge wären bis zum Höchstbeitrag möglich. Ob sich das dann rechnet wäre zu gegebener Zeit zu überlegen, in die "Gewinnzone" rutschen Sie wenn Sie die spätere Rente 20 Jahre und mehr beziehen - ist also die berühmte Wette auf ein langes Leben. Wer mit 70 tot ist, für den rechnen sich freiwillige Beiträge eher nicht. PS: wer es sich leisten kann mit 56 Jahren auszusteigen und die Zeit bis 63 überbrücken kann, für den ist das eigentlich ein "Luxusproblem" ob er Ausgleichszahlungen leitet und jahrelang freiwillige Beiträge zahlt oder sein Kapital anderweitig anlegt.
So nichtam 18.07.2025 | 09:33
Zu 1) nein, natürlich nicht! Es gilt immer die Gesetzeslage zum Beginn der Rente. Das ist selbsterklärend. zu 2) Wenn Sie nicht aus irgendwelchen Gründen pflichtversichert sind (zum Beispiel abhängig beschäftigt, selbstständig mit Versicherungspflicht, Bezug von Krankengeld, ALG1, Übergangsgeld usw), dürfen Sie sich auf Antrag freiwillig rentenversichern und dann bis zum monatlichen Höchstbeitrag zahlen (gut 1.400 Eur derzeit) Eine große Summe (mehrere 10.000 Euro) innerhalb eines Jahres einzuzahlen, ist eine extrem schlechte Idee! Denn damit übersteigen Sie schnell den maximal pro Jahr steuerlich absetzbaren maximalen Vorsorgeaufwand, derzeit gut 29.000 Euro. Und da zählen auch schon die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge zur Rentenversicherung des gleichen Jahres mit hinzu. Dann also die Einzahlung über mehrere Jahre verteilen. Es wäre vielleicht eine gute Idee, wenn Sie sich dazu erst einmal ausführlich beraten lassen, denn Sie haben -mit Verlaub- eklatante Wissensdefizite zu diesem Themenkomplex.
Fazitam 18.07.2025 | 12:27
Abwarten, wie die Gesetzeslage später aussieht. Wenn Sie sich in 8 1/2 Jahren nochmal die Karten legen, ist das zielführender.
abcam 21.07.2025 | 07:27
1. Nein 2. ja, wenn sie nicht gleichzeitig pflichtversichert sind. Beiträge bis zur maximalen Beitragsgrenze sind möglich. 3. Nach Eigenkündigung bekommen sie zwar eine Sperre und Kürzung beim Arbeitslosengeld, können aber altersabhängig bis zu 18 Monate mit ALG I und somit 80% Pflichtbeiträgen durch die Arbeitsagentur rechnen. Evtl. rentiert es sich, ALG I erst später zu beantragen (zunächst nach einem Jahr wegen Vermeidung von Sperre und Kürzung, danach Unterbrechung möglich, Anspruch endet dann nach max. 4 Jahren) und Maximalbeiträge als freiwillig Versicherter einzuzahlen. 4. Noch mehr: Ab Alter 50 können sie einen Rentenminderungsausgleich beantragen für eine geplante Rente für langjährig Versicherte (mit 63) und die zu erwartenden Abschläge durch Einzahlungen (steueroptimiert) auszugleichen. Die geplante Rente müssen sie später nicht zwangsweise beantragen.
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