Grundsätzlich bleibt der Rentenanspruch bei einem Wechsel der Staatsangehörigkeit und einem Verzug ins Ausland erhalten.
Ausnahmen sind jedoch möglich.
Beispielsweise dann, wenn Ihnen (als Spätaussiedler) nach dem Fremdrentengesetz im Ausland (im jeweiligen "Herkunftsland") erworbene Anwartschaften in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung anerkannt wurden.
Außerdem kann es sein, dass bei einigen Ländern die Höhe aufgrund einzelner rechtlicher Besonderheiten nicht in derselben Höhe gezahlt wird, wie dies innerhalb der Bundesrepublik Deutschland der Fall wäre.
Bitte setzen Sie sich daher mit Ihrem Rentenversicherungsträger in Verbindung, um dies für Ihren und den Fall Ihrer Frau verläßlich klären zu lassen.