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Experten-Antwort

vorzeitige Rente

von Stammi04.12.2024 | 10:22
253 Ansichten
6 Antworten
Meine Ehefrau ist 1964 geboren und möchte gerne vorzeitig in Rente gehen. Mit dem Studium hat sie begonnen als sie 18 Jahre alt war und als Lehrerin hat sie in Mecklenburg-Vorpommern 1988 ihre berufliche Laufbahn begonnen. Derzeit ist sie als Erzieherin in Niedersachen tätig. Wann kann sie frühestens in Rente gehen? Ab wann kann sie evtl. freiwillige Rentenbeiträge zahlen?

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 04.12.2024 | 16:32

Hallo Stammi,

 

ab wann Ihre Frau in Rente gehen kann, ist davon abhängig, welche Wartezeiten sie erfüllt.

Regulär kann Ihre Frau ab dem 67 Lebensjahr in eine Regelaltersrente gehen, wenn Sie mindestens 5 Jahre bei der Deutschen Rentenversicherung eingezahlt hat.

Sollte Sie die Wartezeit von 35 Jahren erfüllen, wäre bereits ein früherer Rentenbeginn ab dem 63 Lebensjahr, bei einer Schwerbehinderung ab einem Grad der Behinderung von 50 bereits ab dem 62 Lebensjahr, mit Abzügen möglich.

 

Sollte Sie die Wartezeit von 45 Jahren oder eine Schwerbehinderung ab einem Grad der Behinderung von 50 haben und die Wartezeit von 35 Jahren erfüllen, könnte Sie ab dem 65 Lebensjahr abschlagsfrei in Rente gehen.

 

Ob und welche dieser Voraussetzungen Ihre Frau erfüllt, können Sie einer aktuellen Rentenauskunft entnehmen. Alternativ bietet sich ein Beratungsgespräch bei der Deutschen Rentenversicherung für Ihre Frau an.

 

Ob Ihre Frau freiwillige Beiträge zahlen kann, hängt davon ab, ob sie versicherungspflichtig beschäftigt ist.

Grundsätzlich gilt, dass freiwillige Beiträge für das laufende Jahr gezahlt werden können. Bis 31.03 können noch Beiträge für das Vorjahr bezahlt werden, soweit Ihre Frau hierzu berechtigt ist. Werden oder wurden Pflichtbeiträge gezahlt, sind freiwillige Beiträge nicht gleichzeitig möglich.

 

Solle Ihre Frau eine Rente mit Abschlägen in Anspruch nehmen wollen, kann sie die Abschläge mit freiwilligen Beiträgen ausgleichen. Hierzu müsste sie vorab eine Auskunft über die Höhe der Beitragszahlung zum Ausgleich einer Rentenminderung beantragen.

 

Auch für diese Frage bietet es sich an, wenn sich Ihre Frau von der Deutschen Rentenversicherung beraten lässt.

 

Beste Grüße

 

Ihr Expertenteam

5 Antworten

Einfacham 04.12.2024 | 10:31
Im Prinzip erfhren Sie alles, wenn hier das Geburtsdatum eingetippt wird: https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Online-Service… Man muss für die verscheidenen Rentenarten ein Mindestalter erreicht haben. Die Regelaltersgrenze erreicht man mit Jahrgang 1964 im Alter von 67 Jahren. Um eine gesetzliche Rente zu erhalten, braucht man mindestens 5 Jahre Wartezeit. Um eine vorgezogene Rente (Rente für langjährig Versicherte) oder eine Schwerbehindertenrente (zusätzlich GdB mindestens 50) zu erhalten, braucht man mindestens 35 Jahre Wartezeit. Eine "Rente für besonders langjährig Versicherte" erfordert 45 Jahre Wartezeit. https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Downloads/…
RAam 04.12.2024 | 15:03
Einfach mal die Rentenauskunft lesen, die einem alle 3 Jahre zugeschickt wird, oder hat Ihre Frau die zum Altpapier gegeben? Als ehemalige Lehrerin sollte sie des Lesens ja mächtig sein.
Du meine Güteam 04.12.2024 | 15:03
Bekommt Ihre Frau keine regelmäßigen Renteninformationen bzw. auskünfte, zumindest 1 x jährlich? Falls doch, sollte sie diese einfach lesen bzw. unter der dort angegebenen Rufnummer nachfragen.
Jam 04.12.2024 | 15:34
Frühestens 2027 mit 14,4 % Abschlag. Bei den genannten Zeiten ist davon auszugehen, dass die erforderlichen 35 Versicherungsjahre vorliegen.
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