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Experten-Antwort

vorzeitige Rente für besonders langjährige Versicherte

von K. Weidermann10.08.2017 | 09:48
666 Ansichten
4 Antworten
Hallo, ich bin Jahrgang 1966 und dürfte ja als besonders langjährig Versicherte mit 65 Jahren abschlagsfrei in Rente gehen. Wenn ich mit 63 in Rente gehen möchte, und freiwillige Einzahlungen machen möchte, werden die 0,3% pro Monat dann ab dem 67 oder ab 65 Jahren gerechnet. Mit 65 Jahren dürfte ich ja abschlagsfrei in Rente gehen, also brauch ich die zwei Jahre mir doch nicht erkaufen oder ?

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 10.08.2017 | 11:29

Hallo K. Weidermann,

die Ausführungen von Jonas treffen zu.

Zusatz: Die Altersrente für besonders langjährig Versicherte kann nicht vorzeitig in Anspruch genommen werden.

Hinweis: Sie können sich mit dem Vordruck V0210 eine Auskunft über die Höhe der Beitragszahlung zum Ausgleich einer Rentenminderung bei Ihrer Rentenversicherung anfordern.

3 Antworten

Fortitude oneam 10.08.2017 | 10:21
Hallo K. Weidermann, Sie sind 51 Jahre jung und müssen nach dem jetzigen Rentengesetz bis 67 Jahre arbeiten. Beantragen Sie kostenlos bei der DRV Ihre Rentenauskunft an. Dort steht im Detail alles drin, auch ob Sie als langjähriger Versicherter die Vorraussetzungen erfüllen. Und was in ca. 14 Jahren alles noch passieren kann, können wir heute noch nicht wissen. Mein Vorschlag wäre in 10 Jahren nochmal Ihre Frage hier im Forum zu stellen. Sicherlich bekommen Sie noch andere Antworten. Beste Grüße und bestmögliche Gesundheit.
Schadeam 10.08.2017 | 10:23
Lassen Sie sich doch ausrechnen wieviel Sie maximal einzahlen dürfen. Sie werden ein Ergebnis in folgender Größenordnung erhalten: 100 € Abschlagsausgleich kosten etwa 25.000 €. Wenn Sie denken dass sich der Maximalbetrag rechnet zahlen Sie diesen oder eben weniger oder halt gar nichts. Wann Sie dann tatsächlich in Rente gehen (ob mit oder ohne Abschlägen) tut eigentlich nicht wirklich was zur Sache.
Jonasam 10.08.2017 | 11:14
Hallo Herr Weidermann, ich denke, es ist sinnvoll, sich bereits jetzt Gedanken zu diesem Thema zu machen. Der Gesetzgeber hat mit dem Flexirentengesetz nicht umsonst die Möglichkeit geschaffen, eine Ausgleichszahlung nach § 187a SGB VI bereits ab dem 50. Lebensjahr zu ermöglichen. Zu Ihrer Frage: Mit 63 können Sie die Altersrente für langjährig Versicherte in Anspruch nehmen. Diese Rente wäre erst nach Vollendung des 67. Lebensjahres ohne Abschläge zu zahlen. Daher müsste hier ein Betrag für die Abschläge von 14,4 % (0,3 % x 48 Monate) für einen vollen Ausgleich gezahlt werden. Die Altersrente für besonders langjährig Versicherte können Sie zwar nach Vollendung des 65. Lebensjahres in Anspruch nehmen, sie hat aber keine Auswirkungen auf die o. g. Ausgleichszahlung für die Abschläge, da es sich um eine andere Rentenart handelt. Sie sind aber auch nicht verpflichtet den vollen Betrag zu zahlen. Sie können auch nur einen Teil der Abschläge ausgleichen. Darüber hinaus können Sie bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze jährlich zwei Teilzahlungen vornehmen (die Höhe würde jährlich neu berechnet werden und voraussichtlich leicht steigen. Um einen Euro auszugleichen müssen Sie ca. 250 Euro aufwenden. Sollten Sie sich für eine Ausgleichszahlung entscheiden, empfehle ich Ihnen einen Beratungstermin in einer Auskunfts- und Beratungsstelle zu vereinbaren, um Ihre Möglichkeiten persönlich mit einem Mitarbeiter des RV-Trägers zu besprechen. Zudem sollten Sie mit einem Steuerberater sprechen, welche Gestaltungsmöglichkeiten hier bestehen (Stichwort: Absetzung von Altersvorsorgeaufwendungen; § 10a EStG) Mit freundlichen Grüßen Jonas
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