Im Jahre 1950 Geborene können die Altersrente für langjährig Versicherte (bei Erfüllen der übrigen Voraussetzungen) tatsächlich mit Vollendung des 62. Lebensjahres vorzeitig beanspruchen, wenn sie vor dem 1. Januar 2007 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben. Ein Abschlag in Höhe von 10,8 % muss dabei in Kauf genommen werden. Bei vollendetem 63. Lebensjahr müssen 1950 Geborene ohne den Vertrauensschutz einen Abschlag in Höhe von 8,4 % in Kauf nehmen. Die Änderungen erfolgten durch das RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz vom 20.04.2007 mit Wirkung vom 01.01.2008.