Während der Ableistung von Wehr- oder Zivildienst liegt Versicherungspflicht gem. § 3 Satz 1 Nr. 2 SGB VI vor. Der Bund trägt hier den Rentenversicherungsbeitrag allein.
Die angesprochene Regelung des § 53 SGB VI regelt den Fall der sog. Wartezeitfiktion. Es wird somit eine fiktive Erfüllung der Wartezeit von 60 Monaten angenommen.
Im Falle einer Wehrdienstbeschädigung genügt es, wenn der Versicherte vor dem Eintritt der Erwerbsminderung mindestens einen rechtswirksamen auf die eigentliche erforderliche Wartezeit gezahlt hat.
Desweiteren gilt dann § 43 Abs.5 SGB VI.