Nach § 53 Abs. 2 Satz 2 SGB 6 verlängert sich der Zweijahreszeitraum vor Eintritt der vollen Erwerbsminderung oder des Todes um bis zu sieben Jahre einer Schulausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres, wenn ein Versicherter innerhalb des maßgebenden (ggfs. verlängerten) Zweijahreszeitraumes Zeiten einer schulischen Ausbildung zurückgelegt hat.
Beispiel:
Der Versicherte ist geboren am 25.08.1979.
Vollendung des 17. Lebensjahres am 24.08.1996.
Eintritt der vollen Erwerbsminderung am 20.03.2006.
Berufsausbildung mit Pflichtbeiträgen vom 01.09.1995 bis 31.08.1998.
Schulausbildung/Studium vom 01.09.1998 bis zum Eintritt der vollen Erwerbsminderung.
Lösung:
Der ursprünglich maßgebende Zweijahreszeitraum vom 20.03.2004 bis 19.03.2006 verlängert sich um maximal sieben Jahre (Hier vom 20.03.1997 bis 19.03.2006). Innerhalb dieses verlängerten Zeitraumes hat der Versicherte mindestens ein Jahr Pflichtbeiträge für eine Beschäftigung zurückgelegt.
Die Voraussetzungen für die Erfüllung der vorzeitigen Wartezeit nach § 53 Abs. 2 SGB 6 sind in diesem Beispiel erfüllt