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Experten-Antwort

Vorzeitige Wartezeiterfüllung Voraussetzungen § 53 Abs.2 SGB VI

von Döger16.08.2013 | 12:03
2105 Ansichten
5 Antworten
Hallo zusammen, kann mir jemand ein Beispiel geben für den § 53 Abs.2 letzter Satz? (Der Zeitraum von 2 Jahren vor Eintritt der vollen Erwerbsminderung verlängert sich um Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu 7 Jahren). Laut meinem Versicherungsverlaufs habe ich nach Vollendung des 17. Lebensjahres 5 Monate Schulausbildung 1 Monat Fachschulausbildung Übergangszeit 11 Monate Fachschulausbildung danach 36 Monate berufliche Ausbildung. Wird diese Zeit ( 17 Monate Schulausbildung) angerechnet für eine Verlängerung der 2 Jahre?

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 19.08.2013 | 07:50

Hallo Döger,

wenn Ihre Ausbildung 8 Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung endete, kann § 53 Abs. 2 SGB VI keine Anwendung finden.

4 Antworten

Elviraam 17.08.2013 | 21:19
Diese vorzeitige Wartezeiterfüllung nach §53 Abs.2 SGB VI ist für diejenigen gedacht, die noch nicht lange nach ihrer Ausbildung gearbeitet haben, die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren noch nicht erfüllt haben und voll erwerbsgemindert geworden sind. Die 17 Monate Schulausbildung verlängern die 2 Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung.
Elviraam 18.08.2013 | 00:13
Wenn diese 17 Monate nicht in dem 2-Jahres-Zeitraum liegen, können diese den Zeitraum nicht verlängern, das ist richtig. Aber vielleicht ist es auch gar nicht notwendig. Es hängt davon ab, wann die Erwerbsminderung eingetreten ist. Wenn das nach den 36 Kalendermonaten Berufsausbildung war und Sie während dieser Beiträge gezahlt haben, haben Sie Ihre 12 Monate Pflichtbeiträge in den 2 Jahren.
Dögeram 17.08.2013 | 23:04
Danke für die schnelle Antwort! Ich habe auf der Seite der deutschen Rentenversicherung den unteren Auszug gefunden. So wie ich den Text verstehe können nur die schulischen Zeiten nach Vollendung des 17. Lebensjahres angerechnet werden für eine Verlängerung, wenn sie auch in dem zwei jahreszeitraum liegen. Also vor der Erwerbsminderung. Kann mir das jemand bestätigen? Das Problem bei mir ist ich habe zwar 17 Monate Schulausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres, aber kein Monat in dem zwei jahreszeitraum vor der Erwerbsminderung. Werden die 17 Monate für eine Verlängerung dann nicht angerechnet? R3.2.6 Verlängerung des Zweijahreszeitraums Hat d. Versicherte innerhalb des maßgebenden Zweijahreszeitraums Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres zurückgelegt, so verlängert sich dieser Zeitraum um bis zu sieben Jahren einer Schulausbildung (§ 53 Abs. 2 S. 2 SGB VI). Zeiten der schulischen Ausbildung sind Zeiten der Schul-, der Fachschul- oder Hochschulausbildung und der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen im Sinne des § 58 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI. Unbeachtlich ist, ob diese Zeiten Anrechnungszeiten sind oder nicht. Auch auf den Abschluss der Ausbildung kommt es nicht an. Zeiten einer schulischen Ausbildung, die zugleich mit Pflichtbeiträgen belegt sind, verlängern dagegen nicht den Zweijahreszeitraum. Für die Verlängerung des Zweijahreszeitraums kommen nur Zeiten der schulischen Ausbildung in Betracht, die innerhalb des - gegebenenfalls verlängerten - Zweijahreszeitraums liegen. Kalendermonate schulischer Ausbildung außerhalb des maßgeblichen (verlängerten) Zweijahreszeitraums können die mögliche Höchstdauer von 7 Jahren also weder positiv noch negativ beeinflussen. Beispiel 10: D. Vers. ist geboren am 25.08.1989 24.08.2006 (17. Lj.) Eintritt voller Erwerbsminderung 20.03.2012 Berufsausbildung mit Pflichtbeiträgen 01.09.2005 bis 31.08.2008 Schulausbildung/Studium 01.09.2008 bis Eintritt der vollen Erwerbsminderung Lösung: Im maßgebenden Zweijahreszeitraum vom 20.03.2010 bis 19.03.2012 sind keine Pflichtbeiträge enthalten. Der Zweijahreszeitraum verlängert sich um 24 Kalendermonate von Zeiten der Schulausbildung auf 20.03.2008 bis 19.03.2012. Im Verlängerungszeitraum sind 6 Kalendermonate Pflichtbeiträge enthalten. Es kann eine weitere Verlängerung um 18 Kalendermonate von Zeiten der Schulausbildung auf 20.09.2006 bis 19.03.2012 vorgenommen werden. Im Verlängerungszeitraum sind 18 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen enthalten, sodass innerhalb des verlängerten Zeitraums mindestens ein Jahr für eine Beschäftigung zurückgelegt ist. Nachdem § 53 Abs. 2 S. 2 SGB VI rückwirkend zum 01.01.1992 in Kraft getreten ist (Art. 33 Abs. 4 RRG 1999), kann in Fällen, in denen eine Rente nach § 53 Abs. 2 SGB VI a. F. abgelehnt worden ist, nunmehr ein Rentenanspruch gegeben sein. Wegen des rückwirkenden Inkrafttretens handelt es sich bei den Ablehnungsbescheiden um Verwaltungsakte, die bei ihrem Erlass rechtswidrig waren (§ 44 Abs. 1 SGB X >>(SGB X § 44 G0)). Eine entsprechende Überprüfung erfolgt auf Antrag d. Versicherten oder bei Aufgreifen des Falles im Geschäftsgang (ISRV:NI:AGFAVR 4/97 2.1) (ISRV:AF:SGB VI § 53 AFNR 7). Die Rentenleistungen sind gem. § 44 Abs. 4 SGB X längstens für einen Zeitraum von bis zu vier Jahren vor der Rücknahme zu erbringen. Wird die Rente dagegen erstmals beantragt, richtet sich der Rentenbeginn nach § 99 Abs. 1 und 2 SGB VI >>(SGB VI § 99 G0). Bei der Berechnung der Antragsfrist ist vom Zeitpunkt des rückwirkenden Inkrafttretens des § 53 Abs. 2 S. 2 SGB VI am 01.01.1992 auszugehen. Ist die Dreimonatsfrist bereits abgelaufen, beginnt die Rente gem. § 99 Abs. 1 S. 2 SGB VI mit dem Antragsmonat. Eine Hinterbliebenenrente beginnt dementsprechend bei Antragstellung im Dezember 1997 gem. § 99 Abs. 2 S. 3 SGB VI frühestens am 01.12.1996 (ISRV:NI:AGFAVR 4/97 2.1) (ISRV:AF:SGB VI § 53 AFNR 6).
Dögeram 18.08.2013 | 12:38
Habe die Schulausbildungzeit 8 Jahre vor der vollen Erwerbsminderung. Und somit kein Ansruch auf Rente. Ich war 2 Jahre vor der Erwerbsminderung nicht berufstätig. Danke & Gruß
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