In der Regel macht die Agentur für Arbeit umgehend nach der Kenntnisnahme über Ihre Rentenantragstellung während des Arbeitslosengeldbezuges gegenüber dem Rentenversicherungsträger einen Erstattungsanspruch geltend.
Sollte das Arbeitslosengeld im April 2025 ausgelaufen sein und Sie danach den Rentenantrag für einen Rentenbeginn rückwirkend gestellt haben, sind Sie natürlich verpflichtet gegenüber der Agentur für Arbeit diese Mitteilung zu machen, damit die Agentur für Arbeit den Erstattungsanspruch geltend machen kann.
In diesem Fall wird die Agentur für Arbeit die kompletten Beträge des zu erstattenden Nachzahlungsbetrages geltend machen. Die Deutsche Rentenversicherung hat als erstattungspflichtiger Leistungsträger gem. § 103 Abs. 2 SGB X nur das zu erstatten, was als monatlicher Rentenbetrag zur Verfügung steht. Ein Ausgleich der Forderungen unter den Leistungsträgern bleibt auf das Erstattungsrecht beschränkt. Auch eine Rückforderung der Beträge oberhalb des Erstattungsbetrages von der Agentur für Arbeit von Ihnen bleibt ausgeschlossen. Die Agentur für Arbeit und die Deutsche Rentenversicherung agieren selbständig untereinander. Sie erhalten nach Abrechnung der Nachzahlung eine entsprechende Mitteilung von Ihrem Rentenversicherungsträger.
Auch die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge die von der Agentur für Arbeit abgeführt wurden, werden von der Deutschen Rentenversicherung erstattet. Die Sozialversicherungsmeldung der Agentur für Arbeit für die Zeit 01.03.2025 - 30.04.2025 wird nicht storniert, bleibt Bestandteil Ihres Rentenversicherungskontos und fließt ab regulärem Renteneintrittsalter in die Rentenberechnung ein.