Sie bekommen während der Arbeitsunfähigkeit solange Sie noch nicht ausgesteuert sind weiterhin Krankengeld.
Wenn die Rente (rückwirkend) bewilligt wird, behält der Rentenversicherungsträger die entstehende Rentennachzahlung ein und bittet Ihre Krankenkasse, den Erstattungsanspruch gelten zu machen. Da durch die rückwirkende Rentengewährung der Krankengeldzahlungsanspruch ebenso rückwirkend entfallen ist, holt sich die Krankenkasse das Krankengeld bis zur Höhe der gezahlten Rente wieder. Sofern das Krankengeld höher war als die nachträglich bewilligte Rente, besteht jedoch weder Ihnen gegenüber, noch gegenüber dem Rentenversicherungsträger ein Anspruch auf Erstattung des verbleibenden überzahlten Krankengeldes (sog. "Krankengeldspitzbetrag").
Sollte die Rente abgelehnt und der Rentenbescheid bindend werden, zahlt die Krankenkasse während einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit Krankengeld bis zur Aussteuer (d.h. bis zum Leistungsende - bei derselben Krankheit also für längstens 78 Wochen innerhalb von drei Jahren, gerechnet vom Tag des Beginns der Arbeitsunfähigkeit an).