Es ist für die Wahl des Rechtskreises in der Tat unerheblich, welche Krankenkasse zuständig ist bzw. nach welchem Tarif die Beschäftigung entlohnt wird.
Maßgeblich ist richtigerweise der Beschäftigungsort, es sei denn es liegt eine sogenannte "Entsendung" aus dem einen Rechtskreis in den anderen Rechtskreis vor (Stichworte: begrenzte Dauer, Weiterführung der Anwicklung des Beschäftigungsverhältnis durch den ursprünglichen Arbeitgeber ...). Die genaue Abgrenzung wurde in den "Gemeinsamen Grundsätzen zur sv-rechtlichen Beurteilung deutsch/deutscher Beschäftigungsverhältnisse vom 12.12.1991" durch die Spitzenverbände der Sozialversicherung geregelt.