Hallo Gisbert,
auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit werden abgesehen von der Zurechnungszeit nur Zeiten bis zum Eintritt der Erwerbsminderung berücksichtigt. Die zusätzlichen Zeiten des Krankengeldbezuges können daher auch bei einem Rentenbeginn 01.05.2014 nicht in die Berechnung dieser Rente einfließen. Ein anderes Ergebnis wäre nur denkbar, wenn Sie einen Rentenbeginn ab 01.07.2014 hätten. Hier verlängert sich die Zurechnungszeit vom 60. auf das 62. Lebensjahr.