Gemäß § 48 Abs. 4 S.2 SGB VI liegt eine waisenrentenberechtigende Schul- oder Berufsausbildung, sowie Studium nur dann vor, wenn die Ausbildung einen tatsächlichen zeitlichen Aufwand von wöchentlich mehr als 20 Stunden erfordert.
Nimmt die Ausbildung im Sinne des Absatzes 4 die Waise wöchentlich mehr als 20 Zeitstunden in Anspruch, steht die gleichzeitige Ausübung einer Beschäftigung oder Tätigkeit einem Anspruch auf Waisenrente nicht entgegen.
Eine Vollzeittätigkeit während der Semesterferien steht einer Waisenrentengewährung nicht entgegen.
Die Einkommensanrechnung auf Waisenrenten nach § 97 SGB VI ist ab dem 01.07.2015 weggefallen. Vermutlich war diese Rechtsänderung Grundlage der Auskunft der DRV-Mitarbeiterin.
Wegen evtl. Einschränkungen von Seiten der Universität schlagen wir Ihnen vor, sich an das Studentensekretariat zu wenden.