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Experten-Antwort

Waisenrente nach Schulabbruch

von Mo09.03.2017 | 09:02
1604 Ansichten
6 Antworten

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Hallo, mein Sohn besucht derzeit noch eine Fachoberschule und wird diese voraussichtlich im April vorzeitig verlassen. Zum 01.09.2017 hat er bereits einen bestätigten Schulplatz an einer Berufsfachschule. Ende Mai wird er 18 Jahre. Zur Weiterzahlung der Waisenrente habe ich gefunden: nach § 48 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. b SGB VI besteht der Waisenrentenanspruch für eine Übergangszeit von höchstens vier Kalendermonaten fort. Damit ist es erforderlich, dass der nächste Ausbildungsabschnitt spätestens am ersten Tag des fünften auf die Beendigung der vorangegangenen Ausbildung folgenden Kalendermonats beginnt. Zum Verständnis: Sollte mein Sohn z.B. am 03.04. den letzten Schultag an der Fachoberschule haben, zählt der gesamte April sozusagen als Schulbesuch (da ja in Kalendermonaten gerechnet wird). Damit würden bis zum Beginn des nächsten Ausbildungsabschnitts am 01.09. also 4 Monate Übergangszeit liegen (Mai, Juni, Juli, August) und die Waisenrente würde weitergezahlt - auch wenn er im Mai 18 wird, da er sich ja in einem Überbrückungszeitraum zur nächsten Ausbildung befindet. Ist das so korrekt? Grüße Mo

Antworten vom Expertenteam

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3
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Mo,

Sie haben die richtige Antwort schon von * erhalten. Ihr Sohn hat Anspruch bis zum 31.05. weil er im Mai 18 wird und dann anschließend für Juni, Juli und August, weil das eine Übergangszeit von maximal 4 Monaten ist (wenn er schon früher 18 geworden wäre, würde aber natürlich Ihre Berechnung stimmen - Anspruch bis April wegen der FS und dann die vier Monate Übergangszeit).

Für den Antrag auf Weiterzahlung der Rente gibt es die Vordrucke R0615 und R0616, diese müssten Ihnen eigentlich schon zugesandt worden sein oder kommen im Laufe des Monats. Wichtig ist hier vor allem die Bankverbindung: Ab 18 ist die Zahlung grundsätzlich auf das Konto Ihres Sohnes zu überweisen. Soll die Rente weiter auf Ihr Konto gehen (sofern das bisher so war), muss das ausdrücklich angegeben und auch von Ihrem Sohn unterschrieben werden.

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Hallo Mo,

genau so ist es. Der Anspruch auf Waisenrente besteht bis zum 18. Geburtstag ganz ohne jede weitere Voraussetzung. Erst ab 18 muss zusätzlich eine Ausbildung oder ein Freiwilligendienst vorliegen.

Sie mussten doch sicher bisher auch noch nie eine Schulbescheinigung beim RV-Träger vorlegen, nicht wahr? Und im Rentenbescheid steht mit Sicherheit, die Rente ist befristet bis zum 31.05.2017...

Expertenantwort · 3Deutsche Rentenversicherung

Hallo Mo,

dann schauen Sie doch mal bitte in den Rentenbescheid. Vielleicht ist dort schon über den 18. Geburtstag hinaus befristet worden, weil Ihr Sohn länger die FOS besuchen sollte. Das wäre zwar eher ungewöhnlich, aber nicht ausgeschlossen. Und für nach dem 18. Geburtstag würde dann natürlich auch eine Mitteilungspflicht hinsichtlich des FOS-Abbruchs bestehen. Nur - wenn der neue Schulbeginn ab 01.09. schon feststeht, ist das ja kein Problem, Sie bzw. Ihr Sohn kommt dann der Mitteilungspflicht nach, indem rechtzeitig der Antrag auf Weiterzahlung gestellt wird.

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3 Antworten

*am 09.03.2017 | 09:14
bis Mai besteht der Anspruch unabhängig von einer Ausbildung. Wenn er die neue Ausbildung am 01.09. beginnt, beträgt die Übergangszeit nur 3 Monate sodass durchgehend ein Anspruch besteht. Die Zusage über den neuen Schulplatz einfach an die DRV senden und die Weitergewährung beantragen. Sollte die Waisenrente ggf. weiterhin an Sie gezahlt werden, muss er dies ebenfalls kurz erklären.
Moam 09.03.2017 | 10:39
Also sollte mein Sohn sozusagen morgen nicht mehr zur Schule gehen, bekommt er die Waisenrente dennoch bis Ende Mai...da besteht auch keine Informationspflicht, dass er nicht mehr zur Schule geht?
Moam 09.03.2017 | 10:55
Doch, tatsächlich musste ich eine Schulbescheinigung vorlegen letztes Jahr, als zum ersten Mal Waisenrente beantragt wurde. Deshalb bin ich etwas verwirrt.
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