Hallo SandraM,
auch während eines freiwilligen sozialen Jahres im Ausland kann weiterhin Anspruch auf Waisenrente bestehen. Voraussetzung ist unter anderen, dass es sich um einen Freiwilligendienst nach § 32 EstG handelt und der Träger des Freiwilligendienstes seinen Sitz in Deutschland hat. Ihre Angaben sind allerdings nicht ausreichend, um in diesem Forum eine Aussage treffen zu können. Bitte wenden Sie sich mit Ihrer Anfrage direkt an den Rentenversicherungsträger, der Ihre Waisenrente zahlt. Weitere Infos erhalten Sie auch auf folgender Seite Literatursystem - §§ 26 - 50 - § 48 SGB VI: Waisenrente (deutsche-rentenversicherung.de) Abschnitt 5.3.
Viele Grüße,
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung