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Waisenrente während einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme

von annilu30.04.2008 | 13:25
2081 Ansichten
1 Antworten
Hallo, in einem Beitrag aus dem Jahr 2006 wurde erläutert, dass ein Anspruch auf Waisenrente während der Durchführung einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme besteht. Ist dieser Anspruch nach § 48 Abs. 4 Nr.2 a SGB VI auch gegeben, wenn zu Beginn der Maßnahme noch kein Ausbildungsvertrag unterzeichnet wurde? Wie verhält es sich, wenn auch nach Abschluß der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme keine Ausbildug aufgenommen wird/ werden kann? Sind Geldleistungen der Bundesagentur für Arbeit nach §§ 59 ff SGB VII (insbes. § 61 SGB III) relevant für den Anspruch auf Waisenrente? Wenn ja, inwiefern? Werden diese Leistungen ggf. als Einkommen auf die Waisenrente angerechnet? Vielen Dank für Ihre Mühen.

1 Experten-Antwort

Moderatoren-Antwortam 02.05.2008 | 09:55

Meines Erachtens kommt es nicht auf den Vertrag an, sondern auf die tatsächlichen Verhältnisse: liegt tatsächlich Ausbildung vor? (Werden also Zeit und Arbeitskraft ganz oder überwiegend durch die Ausbildung in Anspruch genommen?). Bei einer Maßnahme nach § 61 SGB III wird dies generell unterstellt. Sicher benötigt Ihr Rententräger einen Nachweis darüber, zum Beispiel eine Schulbescheinigung, in der auf den Beginn der Maßnahme hingewiesen wird. Oder auch ein Bewilligungsbescheid der Agentur für Arbeit zu der Maßnahme. Gerne auch einen Ausbildungsvertrag.

Grundsätzlich liegt der Anspruch auf Waisenrente während einer Ausbildung bis zum 27. Lebensjahr vor, wenn der Antrag auf (Weiter-)Zahlung der Rente rechtzeitig gestellt wird. Bescheinigungen können im Verfahren nachgereicht werden.

Der Anspruch besteht nur während Ausbildung, unabhängig vom Ausbildungsergebnis oder weiteren Verlauf.

Eine Geldleistung "Berufsausbildungsbeihilfe" nach § 59 SGB III wird nicht auf die Waisenrente angerechnet. Möglicherweise hat die Waisenrente aber Einfluss auf die Höhe der Berufsausbildungsbeihilfe; bitte klären Sie dies mit der Agentur für Arbeit ab.

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