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Zur Experten-Antwort springenHallo Jasmin,
Anspruch auf Halb- oder Vollwaisenrente besteht bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres (der Anspruch auf Waisenrente bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres ist nicht von der Erfüllung weiterer Voraussetzungen abhängig) und darüber hinaus bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, wenn die Waise sich in Schulausbildung oder Berufsausbildung befindet .
Eine anspruchsbegründende Schul- oder Berufsausbildung liegt allerdings nur vor, wenn die Ausbildung einen tatsächlichen zeitlichen Aufwand von wöchentlich mehr als 20 Stunden erfordert. Das gilt auch für Ausbildungen mit besonderer Ausbildungsgestaltung - zum Beispiel Abendunterricht, Teilzeitunterricht .
Näheres hierzu:
Mit freundlichen Grüßen,
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
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