Hallo Karla,
nach Erhalt des Entlassungsberichtes der Rehabilitationsklinik prüft der Rentenversicherungsträger, ob aufgrund des darin festgestellten Leistungsvermögens eine Umdeutung Ihres Rehabilitationsantrags in einen Rentenantrag (§ 116 Abs. 2 SGB VI) in Betracht kommt. Sofern dies der Fall ist, wird Sie der Rentenversicherungsträger hierüber schriftlich informieren und darauf hinweisen, dass ein Rentenantrag gestellt werden kann. Erst nachdem Sie einen Rentenantrag (Formblattantrag) gestellt haben und alle erforderlichen Informationen vorliegen, kann geprüft werden, ob ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung besteht und eine Rente gezahlt werden kann.
Sie müssen dieses Schreiben der Deutschen Rentenversicherung nicht abwarten.
Sie können jederzeit und auch sofort nach Ende der Rehabilitationsmaßnahme den Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung stellen.
Dies ändert nichts daran, dass der Rehabilitationsantrag in einen Rentenantrag umgedeutet werden kann.