Hallo Vivo,
sofern die erforderliche Vorversicherungszeit im November erfüllt ist, bestünde ab Dezember der Rentenanspruch. Einer Rentenantragstellung im Herbst steht nichts entgegen, zumal Sie im Rentenantrag ja angeben, dass weitere Pflichtbeiträge durch die Pflegekasse entrichtet werden. Eine Ablehnung würde nur erfolgen, wenn die Pflegetätigkeit vor Ablauf der erforderlichen Vorversicherungszeit enden würde. In einem solchen Fall sollten Sie dann eine frw. Beitragszahlung in Erwägung ziehen.