Hallo Wolfram,
die Anerkennung einer Praktikantenzeit als Anrechnungszeit kommt in Betracht, wenn die Praktikantenzeiten während einer „Fachschulausbildung“ absolviert werden, weil sie in der Ausbildungs- oder Prüfungsordnung vorgeschrieben sind. Die Praktikanten sind für die Dauer der praktischen Tätigkeiten weiterhin Fachschüler der jeweiligen Fachschuleinrichtung. Für derartige Praktikantenzeiten bestand regelmäßig keine Versicherungspflicht. Pflichtbeiträge dürften in dieser Zeit nicht vorliegen.
Abzugrenzen sind diese Zeiten von Praktikantenzeiten, die vor Beginn der Ausbildung oder nach bestandener schulischer Prüfung (zum Beispiel Anerkennungspraktikum, Berufspraktikum) abgeleistet werden. Hier bestand regelmäßig Versicherungspflicht, sodass Pflichtbeiträge zu entrichten waren.
Weitere Informationen zur Anrechenbarkeit von Praktikantenzeiten finden Sie hier: https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRecht/01_GRA_SGB/06_SGB_VI/pp_0051_75/p_0058/gra_sgb006_p_0058_abs1_s1_nr4_a01.html#doc1577152bodyText53
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung