Hallo Karin,
für einen Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung müssen persönliche und versicherungsrechtliche Voraussetzungen erfüllt sein.
Zu den persönlichen Voraussetzungen gehört, dass der Versicherte erwerbsgemindert ist. Das heißt, dass er wegen Krankheit oder Behinderung grundsätzlich auf nicht absehbare Zeit außerstande sein muss, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei (volle Erwerbsminderung) oder sechs Stunden täglich (teilweise Erwerbsminderung) erwerbstätig zu sein.
Nach dem Wortlaut des Gesetzes ist allein entscheidend das zeitliche Leistungsvermögen, das regelmäßig anhand der sozialmedizinischen Gutachten und Unterlagen festzustellen ist. Dem Umstand, dass ein Versicherter eine berufliche Tätigkeit konkret ausübt, kann im Einzelfall jedoch ein stärkerer Beweiswert zukommen als den medizinischen Feststellungen. Durch die Ausübung einer Tätigkeit wird dokumentiert, dass jemand in der Lage ist, noch in einem bestimmten Umfang erwerbstätig zu sein. Das gilt allerdings nur dann, wenn die Tätigkeit nicht regelmäßig durch häufige oder längere Phasen der Arbeitsunfähigkeit unterbrochen wird.
Im Rahmen der Beurteilung des zeitlichen Leistungsvermögens außer Betracht bleibt auch eine Tätigkeit, die der Versicherte auf Kosten seiner Gesundheit ausübt oder die er nur unter unzumutbaren Schmerzen auszuüben in der Lage ist. Gleiches gilt, wenn es sich bei der Erwerbstätigkeit um eine, vom Regelfall eines Beschäftigungsverhältnisses unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes abweichende, günstige oder staatlich geförderte Arbeitsgelegenheit handelt. Außer Acht bleibt auch eine Beschäftigung, die nur vergönnerweise (der Arbeitgeber beschäftigt den Versicherten weiter, obwohl dieser den Anforderungen, die die Tätigkeit an ihn stellt, gesundheitsbedingt nicht mehr gewachsen ist) ermöglicht wird.
Arbeitsentgelt neben einer Rente wegen Erwerbsminderung ist allerdings nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen anzurechnen. Als Regulativ greift hier die Vorschrift des § 96 a SGB VI.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
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