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Experten-Antwort

Wann muss Widerspruch bearbeitet sein ?

von Lisa9603.02.2015 | 14:02
1463 Ansichten
6 Antworten
Ich habe Widerspruch gegen die Entscheidung des Mdk eingelegt , der besagt ich sei arbeitsfähig.Nun sagt die Krankenkasse , dieser darf laut Gesetz nicht vor Ablauf von drei Monaten bearbeitet werden.Ich finde nur die Information, dass sie dafür maximal drei Monate Zeit hätten.Was ist nun richtig , und wie verhalte ich mich richtig ?

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 03.02.2015 | 15:22

Hallo Lisa96, haben tatsächlich 3 Personen (unfair oder nicht) sehr aufmerksam das Gespräch verfolgt. Ich habe meinen Zweifel an der getroffenen Aussage. Die Aussage - vom Gesetz her darf nach dem Eingang des Widerspruchs frühestens nach 3 Monaten entschieden werden - stimmt einfach nicht. Es gab scheinbar ein Verständigungsproblem. Wenden Sie sich doch mal in der modernen Welt vertrauensvoll persönlich an Ihre Krankenkasse. Viel Erfolg !

5 Antworten

=//=am 03.02.2015 | 14:25
Da es sich um einen Widerspruch gegen die Entscheidung des MdK handelt, sind Sie hier bzgl. Ihrer Frage an der falschen Stelle. Aber ich kann mir nicht vorstellen, dass diese Aussage getroffen wurde. Grundsätzlich bleibt nirgends ein Widerspruch erst mal 3 Monate auf Eis. Spekulation: Die KK möchte erst mal 3 Monate abwarten, ob und wie sich Ihr Gesundheitszustand verändert. Wenn Sie es genau wissen wollen, sollten Sie nochmals bei der KK nachfragen, ob und ggfls. weshalb diese Aussage getroffrn wurde.
Lisa96am 03.02.2015 | 14:44
Hatte gehofft , dass mir hier jemand helfen kann.Diese Aussage ist genau so getroffen worden, mit dem Hinweis , vom Gesetz her darf nach dem Eingang des Widerspruchs frühestens nach drei Monaten entschieden werden.Und das würde noch dauern, da die Beteiligten das im Ehrenamt machen. Ich war so unfair und habe nicht mitgeteilt , dass ich den Lautsprecher am habe, und dass zwei Leute mit hören.
Matze72am 03.02.2015 | 16:00
Hallo Lisa, die Aussage "Der Widerspruch wird nicht vor Ablauf von drei Monaten bearbeitet" ist rechtlich nicht zu begründen. Vielmehr ist es so, dass der Widerspruch binnen von 3 Monaten bearbeitet werden s o l l. Das ergibt sich aus § 88 Abs. 2 SGG [Untätigkeitsklage] http://www.gesetze-im-internet.de/sgg/__88.html… Wenn nun jemand nach 6 Wochen anruft und fragt, warum der Widerspruch noch nicht bearbeitet worden ist, kann die Verwaltung/Rechtsabteilung auf die 3-Monats-Frist hinweisen. Vielleicht wollte man Ihnen ganau das so mitteilen, könnte aber es Ihnen ggü. nicht richtig kommunizieren.
Lisa96am 03.02.2015 | 15:36
Lieben Dank. Da die drei monate seit gestern vorbei sind, lag es nicht an der Verständigung.Es wurde sogar gesagt, dass es noch länger dauert.
???am 04.02.2015 | 08:54
Seien Sie mt der Auskunft, dass Sie 2 Zeugen mithören haben lassen, gegenüber der Krankenkasse vorsichtig. Ohne Erlaubnis des Gesprächpartners ist das nämlich nicht "unfair" sondern verboten. Sie haben das Persönlichkeitsrecht des Sachbearbeiters verletzt und die Aussage Ihrer Zeugen würde wahrscheinlich vor Gericht (wenn es denn so weit käme) nicht anerkannt.
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