Hallo Malanie Rückert,
wie „Sozialröchler“ bereits dargestellt hat, wird die Agentur für Arbeit zum gleichen Zeitpunkt über die Gewährung der Erwerbsminderungsrente informiert wie Sie. Da die Agentur für Arbeit ab diesem Zeitpunkt berechtigt ist, die Leistung von ALG I mit Verweis auf die mangelnde Verfügbarkeit für den Arbeitsmarkt einzustellen, bleibt in diesen (zwar eher seltenen Fällen) leider nur noch ein Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII bzw. Sozialgeld nach dem SGB II unter den Bedingungen der entsprechenden Bedürftigkeitsprüfung.