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Experten-Antwort

Wann war der Rentenbeginn?

von samira12.02.2016 | 12:49
2117 Ansichten
7 Antworten
Guten Tag. Beim zufälligen mach lesen eines Rentenbescheid von 04/2015 wurde folgendes festgestellt und kommen jetzt Fragen auf. Es steht darin: a)" Die Anspruchsvoraussetzung auf eine volle erwerbsminderung waren bereits ab 10.10.2009 erfüllt" b) Die Berechnung der Rente (ziemlich versteckt auf 2 Zeilen) erfolgte so: von Ausbildungszeit bis 10.10.2009 (Eintritt Erwerbsminderung) und als Zurechnungszeit wurde 01.11.2009 bis 62Lj. Der Leistungsfall und 1.RehaAntrag war 10/2009. Fragen: 1. Lässt es sich für Sie nun aus der Berechnung erkennen, dass der Rehaantrag als Rentenantrag 2009 , als RenteAntrag umgedeutet wurde? Wenn ja, läge dann auch ab Eintritt der Erwerbsminderung 10/2009 der Anspruch auf EM Rentenzahlung vor? Ich habe hier sehr viel gelesen, dass diese Umdeutung nach Par. 116 SGB VI öfter automatsch von der DRV gemacht werden und dann auch eine Nachzahlungen ab Leistungsfall erfolgt, welche aber dann meistens nur mit Krankengeld/ALG1/2 verrechnet wurde und somit die Nachzahlung für den Versicherten selbst, finanziell nicht ins Gewicht fiel. Fand aber leider kein Berechnung mal zum Vergleich, wie das bei rückwirkender Bewilligung der EM berechnet wird. Also ob das so wie es oben bei uns gemacht wurde, in dem Fall berechnet wird? 2. Oder würde unsere Berechnung auch bei Rentezahlung ab Antrag (07/2015) so richtig sein? Uns wirkt die Berechnung als wäre der Rentenbeginn 10/2008 festgelegt wurden, RehaAntrag als Rentenantrag gewertet wurden, aber gezahlt wurde erst ab Antrag. Mit der Begründung, weil nicht innerhalb der ersten 3 Kalendermonate wo die Anspruchsvoraussetzung vorlagen, ein Antrag gestellt wurde! Vermuten jetzt, dass Rehaantrag lt. Berechnung und für Rentenbeginn genommen wurde, aber aufgrund das die Nachzahlung ja sehr hoch wären, andererseits lt. Bescheid noch kein Antrag 2008 vorgelegen hätte. Somit wurde eben auch erst seit Antrag gezahlt!

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 12.02.2016 | 13:56

Leider kann ich den Sachverhalt anhand Ihrer Darstellung nicht ganz nachvollziehen. Ich denke, es wäre am besten, wenn Sie sich mit Ihrem Rentenbescheid direkt an eine Auskunfts- und Beratungsstelle Ihres zuständigen Rentenversicherungsträgers wenden.

6 Antworten

samiraam 12.02.2016 | 15:02
Danke für Ihre Antwort Herr/Frau Experte. Ich vreusche es noch mal ganz kurz zu fassen was unklar ist: Die Berechnung im EMR Bescheid berücksichtig das Datum des Leistungsfalls 10/2009 und da auch ein Rehaantrag von 10/2009 vor liegt (sogar ein weiterer von 01/12) und im Bescheid ebenso steht, dass die Anspruchsvorraussetzungen auf eine volle EM Rente bereits ab 10/2009 erfüllt waren, klingt das für mich, als wurde die volle EM Rente rückwürkend ab Leistungsfall anerkannt und so berechnet - also ein Rentenbeginn 10/2009 aufgrund Rehaantrag aus 10/2009. Und das verwirrende ist jetzt für uns faktisch, wenn man als Rentenbeginn rückwirkend 10/2009 nahm, dass bei uns dann aber keine Nachzahlung ab Rentenbeginn 10/2009 dem Bescheid zu entnehmen war. Es heißt dazu vielmehr, dass die Rente erst ab Antrag (01/2015) rückwirkend gezahlt wird, also so, als hätte es weder 10/2009 noch 01/2012 ein Rehanatrag gegeben. Deshalb wollten wir nun gern hier im Forum erfragen, was denn die Berechnungszeiträume aussagen die herangezogen wurden. Wie eben z.B. die Zurechnungszeit ab 10/2009 -62Lj. Ist man da von einem Rentenbeginn 10/2009 (also ab Leistungsfall da schon EM vorlag) ausgegangen oder nicht? Wenn ja, wird die Nachzahlung ab 10/2009 (Rentenbeginn) und Antrag auf EMR 01/2015 nämlich vermisst. Ein 1. RehaAntrag lag ja schließlich innerhalb der 3 Kalendermonate seit die Anspruchvorraussetzungen vorlagen, vor! Ein weiterer Reha 01/2012 und dennoch zahlte man erst ab Antrag 01/2015 ..... Das Forum ist hier voll, wo gefragt und gemeckert wird, weil sie rückwirkend erwerbsgemindert eingestuft wurden ab 1. Rehantrag, eben auch NACHZAHLUNGEN ab dem Zeitpunkt bekommen und mit KK nun alles verechnet wird und antrengend ist. Und wir glauben jetzt eben auch, dass die volle EM rückwirkend ab 1. Rehantrag anerkannt wurde. Also der Rehaantrag 2009 als Rentenantrag gewertet worden ist, ABER DIE NACHZAHLUNG ab 2009 vergessen wurde in dem Zusammenhang ebne auch noch nach zu zahlen. Danke für Ihr Verstänis und Geduld
samiraam 12.02.2016 | 15:09
Danke für Ihre Antwort Herr/Frau Experte. Ich versuche es noch mal ganz kurz zu fassen was unklar ist: Die Berechnung im EMR Bescheid berücksichtig das Datum des Leistungsfalls 10/2009 und da auch ein Rehaantrag von 10/2009 vor liegt (sogar ein weiterer von 01/12) und im Bescheid ebenso steht, dass die Anspruchsvorraussetzungen auf eine volle EM Rente bereits ab 10/2009 erfüllt waren, klingt das für mich, als wurde die volle EM Rente rückwürkend ab Leistungsfall anerkannt und so berechnet - also ein Rentenbeginn 10/2009 aufgrund Rehaantrag aus 10/2009. Und das verwirrende ist jetzt für uns faktisch; Wenn man als Rentenbeginn rückwirkend 10/2009 nahm, dass bei uns dann aber keine Nachzahlung ab Rentenbeginn 10/2009 dem Bescheid zu entnehmen war. Es heißt dazu vielmehr, dass die Rente erst ab Antrag (01/2015) rückwirkend gezahlt wird, also so, als hätte es weder 10/2009 noch 01/2012 ein Rehanatrag gegeben. Deshalb wollten wir nun gern hier im Forum erfragen, was denn die Berechnungszeiträume aussagen die herangezogen wurden. Wie eben z.B. die Zurechnungszeit ab 10/2009 -62Lj. Ist man da von einem Rentenbeginn 10/2009 (also ab Leistungsfall da schon EM vorlag) ausgegangen oder nicht? Wenn ja, wird die Nachzahlung ab 10/2009 (Rentenbeginn) und Antrag auf EMR 01/2015 nämlich vermisst. Ein 1. RehaAntrag lag ja schließlich innerhalb der 3 Kalendermonate seit die Anspruchvorraussetzungen vorlagen, vor! Ein weiterer Reha 01/2012 und dennoch zahlte man erst ab Antrag 01/2015 ..... Das Forum ist hier voll, wo gefragt und gemeckert wird, weil sie rückwirkend erwerbsgemindert eingestuft wurden ab 1. Rehantrag, eben auch NACHZAHLUNGEN ab dem Zeitpunkt bekommen und mit KK nun alles verechnet wird und antrengend ist. Und wir glauben jetzt eben, dass bei uns der Nachzahlungsanspruch und Berechnung dazu im Bescheid fehlte bzw. auch dann die Erklärung warum erst ab Antrag gezahlt werden kann, weil eben kein Antrag eher vor gelegen hätte, dann auch wiedersprüchlich ist. Danke für Ihr Verstänis und Geduld
Schadeam 12.02.2016 | 15:09
Das könnte sein, könnte aber genauso gut nicht sein. Lange Rede: man müsste den Vorgang kennen um beurteilen zu können, warum der alte Rehaantrag nicht herangezogen wurde, oder ob er herangezogen wurde und "es (unwahrscheinlich) vergessen" wurde. Im Forum bewegt sich jedoch weder ein Hellseher noch der Sachbearbeiter, der genau Ihren Vorgang bearbeitet hat. Deshalb lässt sich das m.E. im Rahmen des Forums nicht klären.
samiraam 12.02.2016 | 18:07
Hallo Herr /Frau Schade. Danke für Ihre Mitteilung zu meinem Problem. Genau dieses könnte sein/könnte nicht, ist das was ich dachte hier genauer zu erfahren ;-( Es wurde ja auch bereits schon ein Jurist diesbezüglich befragt. Er meinte das er so einen Fall noch nicht hatte, aber wenn er sich den Satz im RB allein ansieht, dass die Anspruchsvoraussetzung auf volle EMR bereits seit 2009 erfüllt waren (weil es s.M. nicht so oft in Bescheiden stehen würde) , bedeute der Satz für ihn, dass die DRV die Person rückwirkend selbst als erwerbsgemindert eingestuft hätte und nicht erst ab Antrag. Dazu konnte eben dann auch nicht nachvollzogen werden, wenn dies so ist und sogar 2 Rehaanträge vorlagen, warum nicht einer als Rentenantrag umgewandelt wurde. Normaler Weise hätten zwei Berechnung an den Bescheid gehört : Rentenbeginn ab 1. Reha und eine ab Antrag, wo man sich hätte dann entscheiden können. Da der gesundheitliche Zustand unverändert schlecht bis heute ist und eine volle EMR auch sofort unbefristet bis Altersrente (2038) bewilligt wurde, spreche das ebenso dafür das eine Umwandlung automatisch hätten eintreten müssen. Stellt man aber jetzt ein Überprüfungsantrag, läuft es ja darauf hinaus, dass man nur 4 Jahre zurück evtuelle Nachzahlungsansprüche bekommen kann. Oder? Nur hier lag ja alle RehaUnterlagen vor, um die Umdeutung vorzunehmen. Nicht zuletzt waren diese ja auch Grundlage erkannt zu haben das die EM so weit rückwirkend anerkannt wurde. Es kann nicht sein, dass man zum einen über den Anspruch auf Umwandlung nicht informiert wird und auch nicht vorgenommen wird und wer es durch Zufall erfährt das RehaAntrag auch als Rentenantrag gilt, nur noch ein Ü Antrag machen kann und nur 4 Jahre rückwirkend Ansprüche geltend machen kann. Sorry da kommt der Verdacht auf, da es nicht gerade wenig an Nachzahlung wäre, das man das bewusst im Bescheid weg gelassen hat und wenn es Versicherer später merkt, muss man nur 4 Jahre rückwirkend betrachten u hat Nachzahlung ab 2009 eingespart. ...
Garstigam 12.02.2016 | 19:07
Blödsinn
samiraam 12.02.2016 | 23:49
Wieso Blödsinn? Es erschließt sich nun mal für einen Laien nicht, dass jemand 6 Jahre rückwirkend von DRV (!!!) voll Erwerbsgemindert eingestuft wird und obwohl vor 6 Jahren auch ein Reha vorlag, dann dieser nicht umgedeutet wurde. Überall liest man in Foren, das andere meckern und sogar klagen, weil es bei ihnen so gemacht wurde! Nur deshalb fiel es uns ja auf und stellte sich die Frage ja erst, warum es hier nicht so gemacht wurde.
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