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Wann wird die EM-Rente in eine Altersrente umgewandelt?

von Rebo16.01.2008 | 20:52
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13 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Wann und unter welchen Voraussetzungen wird die EM-Rente in eine Altersrente umgewandelt? ggf. ohne Abschlag? Ich bin auf die Frage gestossen, aufgrund der hier veröffentlichten Urteile: Erwerbsminderungsrente erfordert konkreten Bezug zum Arbeitsmarkt (Bayerisches Landessozialgericht, L 16 R 589/06)

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Nach Bezug einer Rente wegen Erwerbsminderung besteht ein Anspruch auf Altersrente spätestens dann, wenn die Regelaltersgrenze erreicht und die allgemeine Wartezeit erfüllt ist.

Abschläge, die bislang in Kauf genommen werden mussten, müssen auch weiterhin in Kauf genommen werden.

Möglicherweise besteht schon vor Erreichen der Regelaltersgrenze ein Anspruch auf eine vorzeitige Altersrente, wenn die Voraussetzungen für diese Rente vorliegen (siehe auf dieser homepage unter "gesetzliche Rente"). Abschläge, die bis dahin "verbraucht" worden sind, sind auch weiterhin in Kauf zu nehmen. Insbesondere wegen dieser Problematik empfehlen wir ihnen, einen unserer Versichertenältesten / Versichertenberater oder eine unserer Auskunfts- und Beratungsstellen aufzusuchen, um ggf. eine individuelle persönliche Beratung zu ermöglichen.

Um eine Beratungsstelle in Wohnortnähe zu finden, können Sie im Internet auf der Seite "www.ihre-vorsorge.de" das Feld "Beratungsstellen" auswählen und dort Ihre Postleitzahl oder den Namen Ihres Wohnortes eingeben.

12 Antworten

ilsiam 16.01.2008 | 22:59
Im Zusammenhang mit dieser Frage möchte ich eine Frage zur Wartezeit stellen. Bei der Umwandlung in eine Altersrente ist von 35 Jahren Wartezeit die Rede. Wenn eine Person aber nach 30 Jahren Pflichtversicherung die EU-Rente bekommen hat, er jedoch 35 Jahre vorweisen muss für den Erhalt der Altersrente...Kann er dann trotzdem ohne irgendwelche Einbußen die Rente wandeln? Immerhin zahlt er ja seit dem Beginn der EU-Rente keine Pflichtbeiträge in die Rentenkasse. ER hat also nicht die 35 Jahre Wartezeit erreicht. Oder sehe ich das falsch? iIsi
no nameam 17.01.2008 | 06:17
Für die fehlenden Jahre werden Zurechnungszeiten bis zum 55. Lebensjahr gewährt. Diese können zur Erfüllung der 35 Jahre Wartezeit führen. Die meisten EM-Rentner arbeiten nebenher meist geringfügig, auch dies führt zur Anrechnung von Wartezeitmonaten (ein Jahr geringfügige Tätigkeit ergeben meines Wissens ca. 4 Kalendermonate Wartezeit - bitte korrigieren Sie mich, falls ich falsch liege). Die 35 Jahre Wartezeit werden bei einer Umwandlung nur benötigt, wenn der Versicherte z. B. eine EM-Rente bezieht und diese in eine Altersrente für Schwerbehinderte umwandeln lassen möchte. Eine EM-Rente (egal ob volle oder teilweise), sowie die alten BU- und EU-Renten werden zum vollendeten 65. Lebensjahr des Versicherten in eine Regelaltersrente umgewandelt. Da bei den Vorraussetzungen für die EM-/BU-/EU-Rente bereits die Wartezeit von fünf Jahren geprüft wurde und auch erfüllt sein musste, wird bei der Umwandlung keine Wartezeit mehr geprüft (§ 50 Abs.1 S. 2 SGB VI: "Die allg. Wartezeit gilt als erfüllt für einen Anspruch auf Regelaltersrente, wenn der Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze eine Rente wegen verm. Erwerbsfähigkeit ... bezogen hat.") Die Zurechnungszeit wird übrigens im Altersrentenfalle zu einer sog. Rentenbezugszeit (eine Anrechnungszeit). mfg
no nameam 17.01.2008 | 06:34
Eine EM/BU/EU-Rente wird zum vollendeten 65. Lebensjahr (ab 2012 67. Lj.) VON AMTS WEGEN umgewandelt, d. h. der Versicherte erhält nur ein Schreiben mit einigen Fragen (er muss keinen Antrag auf die Umwandlung stellen). Es sei denn, er könnte z. B. eine Altersrente für Schwerbehinderte/langjährig Versicherte schon früher beziehen, diese Umwandlung ist jedoch nur auf Antrag möglich (egal ob mit Abschlag oder ohne). Der Rentenbetrag bleibt im Normalfall gleich hoch (Besitzschutz). Wie es genau rechtlich mit den Abschlägen zugeht, weiß ich leider nicht.
Ilsiam 17.01.2008 | 10:40
Ich wollte nur wissen, wenn der EU-Rentner mit 60 diese Rente in eine Altersrente umwandeln will, er aber erst 33 Jahre bis zum Erhalt der EU-Rente vorweisen kann (1995) wie das dann mit Abschlägen oder Kürzungen ist? Schwerbehinderung liegt auch vor. Ilsi
Rentenüberprüferam 17.01.2008 | 10:42
Ilsi, hinsichtlich 35 Jahre Wartezeit für die Umwandlung einer Rente in eine Altersrente ist zu unterscheiden zwischen: a) der Wandlng in eine Regelaltersrente, die ich nicht vor dem 65. Lbj. in Anspruch nehmen kann, wofür grundsätzlich nur 5 Jahre Wartezeit erforderlich sind und b) Wandlung in eine Altersrente: -- wegen Schwerbehinderung, -- für langjährig Versicherte oder -- für Frauen die ich auch vor dem 65. Lbj. in Anspruch nehmen kann, je nachdem, mit oder ohne Minderung Für alle Rentenarten zu b) muss ich die dafür in Frage kommenden Wartezeiten erfüllen, die zwischen 15 Ja. bei der Rente für Frauen liegen, einschließlich Erfüllung einer Nebenbedingung und 35 Jahren für die beiden anderen Rentenarten.
maureram 17.01.2008 | 12:15
datt is ne teuere sache... wer lange EU bezieht, sollte die Altersrente gekürzt bekommen...! maurer
no nameam 17.01.2008 | 12:49
Da besagter EU-Rentner schon am 16.11.2000 erwerbsunfähig war (bekommt ja die Rente seit 1995, wie Sie sagen), bekommt er die Rente mit 60 abschlagsfrei. Würde also nur an der Wartezeit hapern. Würden Sie uns Geburtsmonat und -jahr verraten? Habe inzwischen nochmal genauer nachgelesen. Bei EM/BU/EU-Renten gibt es Zurechnungszeiten ab dem Eintritt der EM/BU/EU bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres. Bei einer späteren Umwandlung der EM/BU/EU-Rente werden diese ZZ als Anrechnungszeiten anerkannt. Mit diesen Zeiten dürften wohl die 35 Jahre erfüllt sein.
Ilsiam 17.01.2008 | 13:05
Bei dir scheint schon der Kalk aus dem Hirn zu rieseln, Maurer... Ehe ich solche infantilen Antworten gäbe, würde ich an deiner Stelle Gehirn-Jogging betreiben. Ilsi
Schadeam 17.01.2008 | 13:35
liebe Ilsi, ihr Rentner soll doch einfach direkt bei seinem Leistungsträger nachfragen, ob die Voraussetzungen der Altersrente erfüllt sind und wie hoch diese Rente dann wäre. In der Praxis wird er wohl die Antwort erhalten, dass sich an der Höhe nichts ändert, weil a) die damalige Rente gar keinen Abschlag hatte (so was gab es damals noch nicht!) b) eine Neuberechnung - denkt man an die Streichungen der letzten Jahre eher zu einer geringeren AR führen dürften. Somit wird die bisherige Zahlung weiterlaufen, bis Ihr Rentner mal nicht mehr lebt. Und wie die Rente heißt ist dem normalen Rentner ziemlich egal.
Dachdeckeram 17.01.2008 | 13:46
Ihr Benehmen lässt sehr zu wünschen übrig, gnädige Frau ! Noch hat Ihnen der "Maurer" meines Wissens nicht das "DU" angeboten ! Man merkt sofort, wo Sie herkommen !
Rosannaam 17.01.2008 | 14:42
@Rebo: Ich denke, dass die Mehrheit der Menschheit NICHT negativ über EU-/EM-Rentner denkt. Ich wollte nicht im Traum mit einem EM-Rentner tauschen. Und dafür mit Schmerzen behaftet sein. Dann arbeite ich lieber. Aber es gibt halt überall solche Menschen, die irgend etwas "herausplappern", ohne vorher nachzudenken. Machen Sie sich nichts draus. MfG Rosanna
Reboam 17.01.2008 | 14:28
Hallo an alle, jeder, der so negativ über Bezieher von EU-Renten, EM-Renten schreibt, sollte einmal einen Monat mit den Schmerzen und Beschwerden leben. Danach könnte es sein, dass die betreffenden Personen anderes darüber denken. Ich denke auch, dass keiner aus Spaß an der Freude so eine Rente bezieht.
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