Hallo Caro,
das ist in § 12 Absatz 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) geregelt:
„Leistungen zur medizinischen Rehabilitation werden nicht vor Ablauf von vier Jahren nach Durchführung solcher oder ähnlicher Leistungen zur Rehabilitation erbracht, deren Kosten aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften getragen oder bezuschusst worden sind. Dies gilt nicht, wenn vorzeitige Leistungen aus gesundheitlichen Gründen dringend erforderlich sind.“
Solche Gründe liegen zum Beispiel bei einer Anschlussrehabilitation oder bei Entwöhnungsbehandlungen vor.
Dringende medizinische Gründe können außerdem beispielsweise bei einer Verschlechterung der zuletzt rehabilitierten Krankheitsbilder gegeben sein, oder wenn sich andere als bei der letzten Leistung behandelte Erkrankungen ergeben haben.
Dies ist im Einzelfall bei der Antragstellung durch den ärztlichen Dienst zu prüfen.
In Ihrem Fall käme also eine Verschlechterung Ihrer bereits behandelten Erkrankung dafür infrage.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung