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Experten-Antwort

Wartezeit auf zweite medizinische Reha

von Caro08.05.2024 | 06:14
143 Ansichten
2 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Ich möchte erneut eine medizinische Reha (gleiche Erkrankung) beantragen und habe gelesen, dass es eine Wartezeit von 4 Jahren gibt, aber das aus "dringenden" Gründen auch nach kürzerer Zeit eine Bewilligung möglich ist. Leider kann ich nicht finden, wo dieser Zeitraum festgeschrieben ist (Verordnung? Gesetz?....?), also woher die 4-Jahres-Frist kommt? Eine zweite Frage wäre, was sind in den Augen der Rentenversicherung "dringende" medizinische Gründe? Vielen Dank.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Caro,

 

das ist in § 12 Absatz 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) geregelt:

„Leistungen zur medizinischen Rehabilitation werden nicht vor Ablauf von vier Jahren nach Durchführung solcher oder ähnlicher Leistungen zur Rehabilitation erbracht, deren Kosten aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften getragen oder bezuschusst worden sind. Dies gilt nicht, wenn vorzeitige Leistungen aus gesundheitlichen Gründen dringend erforderlich sind.“

 

Solche Gründe liegen zum Beispiel bei einer Anschlussrehabilitation oder bei Entwöhnungsbehandlungen vor.

 

Dringende medizinische Gründe können außerdem beispielsweise bei einer Verschlechterung der zuletzt rehabilitierten Krankheitsbilder gegeben sein, oder wenn sich andere als bei der letzten Leistung behandelte Erkrankungen ergeben haben. 

Dies ist im Einzelfall bei der Antragstellung durch den ärztlichen Dienst zu prüfen.

 

 

In Ihrem Fall käme also eine Verschlechterung Ihrer bereits behandelten Erkrankung dafür infrage.

 

Viele Grüße

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

1 Antworten

Gesetzam 08.05.2024 | 06:36
Es ist im §12 SGB VI festgehalten. Abs. 2: Leistungen zur medizinischen Rehabilitation werden nicht vor Ablauf von vier Jahren nach Durchführung solcher oder ähnlicher Leistungen zur Rehabilitation erbracht, deren Kosten aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften getragen oder bezuschusst worden sind. Dies gilt nicht, wenn vorzeitige Leistungen aus gesundheitlichen Gründen dringend erforderlich sind. Die "dringenden medizinische Gründe" sind von einem Arzt/Gutachter zu begründen, warum jetzt wieder eine Reha notwendig ist.
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