Wenn Sie keinen Leistungsnachweis von der Agentur für Arbeit über den Bezug des Arbeitslosengeldes für die Anerkennung auf die Wartezeit von 45 Jahren vorgelegt haben, wird der Kontoauszug mindestens als Mittel der Glaubhaftmachung gelten.
Von einer Glaubhaftmachung ist auch auszugehen, wenn überwiegend wahrscheinlich ist, dass die Anspruchsvoraussetzungen nach den jeweiligen Rechtsvorschriften des glaubhaft zu machenden Bezugs einer Entgeltersatzleistung erfüllt gewesen sein können. Dies ist regelmäßig unter Berücksichtigung Ihrer Angaben und der im Versicherungskonto gespeicherten Daten zu prüfen. Wenn Ihre Angaben und der vorgelegte Kontoauszug zum Leistungsbezug in ihrer Gesamtschau plausibel sind, sprich die Anspruchsvoraussetzungen für das Vorliegen des Arbeitslosengeldanspruches sind nachvollziehbar und die maximal mögliche Anspruchsdauer nicht überschritten wurde, steht einer Anerkennung der Zeiten grundsätzlich nichts im Wege.
Über die Dauer der Bearbeitung Ihres Vorganges kann hier keine Aussage getroffen werden.
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