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Experten-Antwort

Wartezeit bei Rente mit 63 Regelung

von Eisenbieger04.06.2016 | 12:55
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Hallo und guten Tag, ich weiß, dass man bei der Rente mit 63 eine Wartezeit von 45 Jahren haben muss und man nicht in den letzten b e i d e n Jahren vor Rentenbeginn arbeitslos sein darf. Was passiert wenn man 44 Jahre Wartezeit erfüllt hat und 59 Jahre alt ist und nun arbeitslos werden würde? Würden dann die theoretischen 2 Jahre (24 Monate möglich) Arbeitslosengeldzahlungen auf die Wartezeit angerechnet weil danach ja noch ca. 2 Jahre bis zur Rente fehlen? Oder kann man das so nicht rechnen? Danke für all Ihre freundlichen, erklärenden und für einen Laien verständlichen Worte vorab. Gruß Eisenbieger

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Eisenbieger,

wie bereits ausgeführt zählen lediglich die letzten beiden Jahre des Bezuges von Arbeitslosengeld vor Rentenbeginn nicht mit zur Wartezeit von 45 Jahren. Ungeachtet dessen sollten Sie sich aus meiner Sicht dennoch auch noch einmal persönlich und individuell in einer Auskunfts- und Beratungsstelle eines Rentenversicherungsträgers beraten lassen (siehe auch Hinweis von „W*lfgang“).

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

7 Antworten

Nahlaam 04.06.2016 | 14:12
Nein, die Pflichtbeiträge aufgrund des Bezugs von Arbeitslosenhilfe und Arbeitslosengeld II werden bei den geforderten 45 Jahren für die abschlagsfreie Rente mit 63 leider nicht mitgezählt,, wenn der Bezug in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn liegt.. Es sei denn, die Arbeitslosigkeit ist Folge einer Insolvenz oder der vollständigen Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers.
Eisenbiegeram 04.06.2016 | 14:46
Zitat von Nahla anzeigenausblenden
Nahla schrieb

Nach dem Gesetz müssen Sie 45 Beitragsjahre nachweisen, um in den Genuss der abschlagfreien Rente mit 63 zu kommen. Dabei zählen grundsätzlich auch Zeiten des Arbeitslosengeld-I-Bezuges mit - allerdings nicht in den letzten beiden Jahren vor Rentenbeginn, wie bereits ausgeführt.

Mit dieser Einschränkung sollte verhindert werden, dass Beschäftigte bereits mit 61 Jahren aus dem Job ausscheiden, dann zwei Jahre Arbeitslosengeld beziehen und mit 63 Jahren dann die abschlagfreie Rente beziehen.

Wird in der Zeit des Arbeitslosengeld-Bezugs gleichzeitig eine versicherungspflichtige Beschäftigung (etwa ein Minijob) ausgeübt, so wird durch die Beschäftigung unter Umständen die Wartezeit für die abschlagfreie Rente ab 63 erfüllt.

Die Aufnahme eines - angemeldeten - Minijobs steht dem Bezug von Arbeitslosengeld I nicht entgegen. Allerdings dürfen Minijobber dann nicht mehr als 15 Stunden in der Woche arbeiten und müssen auf Sozialversicherungsfreiheit verzichten. Soll der Arbeitslosengeld-Anspruch bestehen bleiben, darf zudem der Nettobetrag nach Abzug der Steuern und Sozialversicherungsbeiträge 165 Euro im Kalendermonat nicht übersteigen.

Sind Sie jünger als 63 bei Auslaufen des Arbeitslosengeldes I, und gelten aufgrund von Vermögen oder durch ein Übergangsgeld nicht als "bedürftig" sind und haben deshalb keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II, sind aber weiterhin arbeitslos sind, müssen Sie sehr genau darauf achten, dass die Zeiten der Arbeitslosigkeit weiterhin dem Rentenversicherungsträger als Anwartschaftszeiten gemeldet werden.

Dazu ist es notwendig, sich innerhalb jeweils von drei Monaten bei der Arbeitsagentur arbeitslos (nicht arbeitssuchend!) zu melden bzw. dort weiter arbeitslos gemeldet zu bleiben und eine Bestätigung darüber einzufordern (diese Bestätigung wird wohl oft verweigert, hier sollten Sie dann hartnäckig bleiben).

Zudem sollten Sie immer zu Jahresende eine schriftliche Bestätigung für den Rentenversicherungsträger verlangen und nicht nur auf die elektronische Übermittlung vertrauen.

Fehlt nämlich innerhalb mehrjähriger Arbeitslosigkeit auch nur ein Monat der regulären Meldung beim Rentenversicherungsträger, so gelten alle Zeiten danach nicht mehr als Anwartschaftszeiten, was gravierende Folgen nach sich zieht, wie die Kürzung der späteren Altersrente und Wegfall des Anspruchs auf eine Erwerbsminderungsrente.

Mit dieser weiteren Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug sollte die Zeit der Zahlung von Arbeitslosengeld I dann auch ohne einen möglichen Minijob zu den 45 Beitragsjahren zählen, bei einem Bezug von AlgII nach dem AlgI zählen die Zeiten leider beide nicht dazu.

Genaue Sicherheit hierüber werden Sie aber erst in einer Beratungsstelle vor Ort erhalten.

Hallo Nahla, vielen Dank für Ihre schnelle Antwort, ich muss aber noch einmal nachfragen weil meine Frage etwas anders gemeint war. D.h. wenn ich jetzt arbeitslos werden würde (im Alter von 59 Jahren und wie gesagt 44 eingezahlten Wartejahren), dann bin ich doch in 24 Monaten noch weit mehr als 2 Jahre v o r Rentenbeginn!!! Und hätte ich dann unter dieser Konstellation nicht d o c h mit einer Anrechnung der Wartezeit zu rechnen, weil ich dann noch über 2 Jahre bis zum Rentenbeginn hätte? Vielen Dank und Gruß Eisenbieger
Nahlaam 04.06.2016 | 15:31
Nach dem Gesetz müssen Sie 45 Beitragsjahre nachweisen, um in den Genuss der abschlagfreien Rente mit 63 zu kommen. Dabei zählen grundsätzlich auch Zeiten des Arbeitslosengeld-I-Bezuges mit - allerdings nicht in den letzten beiden Jahren vor Rentenbeginn, wie bereits ausgeführt. Mit dieser Einschränkung sollte verhindert werden, dass Beschäftigte bereits mit 61 Jahren aus dem Job ausscheiden, dann zwei Jahre Arbeitslosengeld beziehen und mit 63 Jahren dann die abschlagfreie Rente beziehen. Wird in der Zeit des Arbeitslosengeld-Bezugs gleichzeitig eine versicherungspflichtige Beschäftigung (etwa ein Minijob) ausgeübt, so wird durch die Beschäftigung unter Umständen die Wartezeit für die abschlagfreie Rente ab 63 erfüllt. Die Aufnahme eines - angemeldeten - Minijobs steht dem Bezug von Arbeitslosengeld I nicht entgegen. Allerdings dürfen Minijobber dann nicht mehr als 15 Stunden in der Woche arbeiten und müssen auf Sozialversicherungsfreiheit verzichten. Soll der Arbeitslosengeld-Anspruch bestehen bleiben, darf zudem der Nettobetrag nach Abzug der Steuern und Sozialversicherungsbeiträge 165 Euro im Kalendermonat nicht übersteigen. Sind Sie jünger als 63 bei Auslaufen des Arbeitslosengeldes I, und gelten aufgrund von Vermögen oder durch ein Übergangsgeld nicht als "bedürftig" sind und haben deshalb keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II, sind aber weiterhin arbeitslos sind, müssen Sie sehr genau darauf achten, dass die Zeiten der Arbeitslosigkeit weiterhin dem Rentenversicherungsträger als Anwartschaftszeiten gemeldet werden. Dazu ist es notwendig, sich innerhalb jeweils von drei Monaten bei der Arbeitsagentur arbeitslos (nicht arbeitssuchend!) zu melden bzw. dort weiter arbeitslos gemeldet zu bleiben und eine Bestätigung darüber einzufordern (diese Bestätigung wird wohl oft verweigert, hier sollten Sie dann hartnäckig bleiben). Zudem sollten Sie immer zu Jahresende eine schriftliche Bestätigung für den Rentenversicherungsträger verlangen und nicht nur auf die elektronische Übermittlung vertrauen. Fehlt nämlich innerhalb mehrjähriger Arbeitslosigkeit auch nur ein Monat der regulären Meldung beim Rentenversicherungsträger, so gelten alle Zeiten danach nicht mehr als Anwartschaftszeiten, was gravierende Folgen nach sich zieht, wie die Kürzung der späteren Altersrente und Wegfall des Anspruchs auf eine Erwerbsminderungsrente. Mit dieser weiteren Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug sollte die Zeit der Zahlung von Arbeitslosengeld I dann auch ohne einen möglichen Minijob zu den 45 Beitragsjahren zählen, bei einem Bezug von AlgII nach dem AlgI zählen die Zeiten leider beide nicht dazu. Genaue Sicherheit hierüber werden Sie aber erst in einer Beratungsstelle vor Ort erhalten.
Jonnyam 04.06.2016 | 15:37
Ja, nur das Arbeitslosengeld I in den letzten 2 Jahren vor Rentenbeginn zählt nicht mit. ALG II zählt niemals. Also alle AlLG I Zeiten bis zum Alter 61 Jahre und 10 Monate sind noch bei Ihnen auf die Wartezeit anzurechne, und zwar auch ohne Insolvenz des Arbeitgebers Meint jedenfalls Jonny
Eisenbiegeram 04.06.2016 | 16:26
Vielen Dank für Ihre ausgiebigen Antworten auf meine Frage. @ Jonny Vielen Dank Jonny für Ihr "JA" auf meine Frage, dass ist die Antwort die ich eigentlich auch hören wollte (lach). Nach den andern antworten steht es dadurch jetzt "1 : 1" ........., mal sehen was noch kommt, danke erst einmal und Gruß Eisenbieger
W*lfgangam 04.06.2016 | 18:30
Hallo Eisenbieger, es sind die letzten 2 Jahre vor _Rentenbeginn_, wo ALG 1 nicht mitzählt ...das haben Sie bis dahin längst aufgebraucht und die 45 Jahre voll. Jonny hat Ihnen schon die zutreffende Antwort gegeben. Spannend wird nur die Frage, ob Sie tatsächlich erst zum abschlagsfreien Altersrentenbeginn in Rente gehen - sofern kein Einkommen bis dahin vorliegt - und nicht doch besser die Rente ab 63 mit Abschlag mitnehmen. Für Jahrgang 57 können 10 Monate (gekürzter) Rentenverzicht ziemlich viel Geld ausmachen, ehe Sie das mit dem Mehrbetrag/abschlagsfrei wieder raushaben. Gruß w.
Eisenbiegeram 12.06.2016 | 08:54
Vielen Dank für all Ihre freundlichen und kompetenten Antworten. Gruß Eisenbieger
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