Nach dem Gesetz müssen Sie 45 Beitragsjahre nachweisen, um in den Genuss der abschlagfreien Rente mit 63 zu kommen. Dabei zählen grundsätzlich auch Zeiten des Arbeitslosengeld-I-Bezuges mit - allerdings nicht in den letzten beiden Jahren vor Rentenbeginn, wie bereits ausgeführt.
Mit dieser Einschränkung sollte verhindert werden, dass Beschäftigte bereits mit 61 Jahren aus dem Job ausscheiden, dann zwei Jahre Arbeitslosengeld beziehen und mit 63 Jahren dann die abschlagfreie Rente beziehen.
Wird in der Zeit des Arbeitslosengeld-Bezugs gleichzeitig eine versicherungspflichtige Beschäftigung (etwa ein Minijob) ausgeübt, so wird durch die Beschäftigung unter Umständen die Wartezeit für die abschlagfreie Rente ab 63 erfüllt.
Die Aufnahme eines - angemeldeten - Minijobs steht dem Bezug von Arbeitslosengeld I nicht entgegen. Allerdings dürfen Minijobber dann nicht mehr als 15 Stunden in der Woche arbeiten und müssen auf Sozialversicherungsfreiheit verzichten. Soll der Arbeitslosengeld-Anspruch bestehen bleiben, darf zudem der Nettobetrag nach Abzug der Steuern und Sozialversicherungsbeiträge 165 Euro im Kalendermonat nicht übersteigen.
Sind Sie jünger als 63 bei Auslaufen des Arbeitslosengeldes I, und gelten aufgrund von Vermögen oder durch ein Übergangsgeld nicht als "bedürftig" sind und haben deshalb keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II, sind aber weiterhin arbeitslos sind, müssen Sie sehr genau darauf achten, dass die Zeiten der Arbeitslosigkeit weiterhin dem Rentenversicherungsträger als Anwartschaftszeiten gemeldet werden.
Dazu ist es notwendig, sich innerhalb jeweils von drei Monaten bei der Arbeitsagentur arbeitslos (nicht arbeitssuchend!) zu melden bzw. dort weiter arbeitslos gemeldet zu bleiben und eine Bestätigung darüber einzufordern (diese Bestätigung wird wohl oft verweigert, hier sollten Sie dann hartnäckig bleiben).
Zudem sollten Sie immer zu Jahresende eine schriftliche Bestätigung für den Rentenversicherungsträger verlangen und nicht nur auf die elektronische Übermittlung vertrauen.
Fehlt nämlich innerhalb mehrjähriger Arbeitslosigkeit auch nur ein Monat der regulären Meldung beim Rentenversicherungsträger, so gelten alle Zeiten danach nicht mehr als Anwartschaftszeiten, was gravierende Folgen nach sich zieht, wie die Kürzung der späteren Altersrente und Wegfall des Anspruchs auf eine Erwerbsminderungsrente.
Mit dieser weiteren Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug sollte die Zeit der Zahlung von Arbeitslosengeld I dann auch ohne einen möglichen Minijob zu den 45 Beitragsjahren zählen, bei einem Bezug von AlgII nach dem AlgI zählen die Zeiten leider beide nicht dazu.
Genaue Sicherheit hierüber werden Sie aber erst in einer Beratungsstelle vor Ort erhalten.