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Experten-Antwort

Wartezeit für besonders langjährig Versicherte

von Roland24.05.2024 | 08:26
244 Ansichten
7 Antworten
In meiner letzten Renteninformation von Juli 2021 wird die bisher erreichte Wartezeit für besonders langjährig Versicherte mit 482 Monaten angegeben. Also bis 31.12.2020. Habe am 20.8.1979 mit der Ausbildung begonnen und war direkt nach dieser 3-jährigen Ausbildung 15 Monate arbeitslos. Ansonsten habe ich durchweg eingezahlt. Also vom 20.8.1979 bis 31.12.2020 wären es knapp 497 Monate. Zieht man die 15 Monate Arbeitslosigkeit ab, wären es dann die 482 Monate. Jedoch wird Arbeitslosengeld nicht bei der Wartezeit angerechnet? Und müssten es dann nicht mindestens 494 Monate sein, wenn man ein Jahr, also 12 Monate ALG1 dazurechnet?

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 24.05.2024 | 12:55

Hallo Roland,

 

Zeiten der Arbeitslosigkeit und der Krankheit zählen für Ihre Wartezeit mit, allerdings keine Arbeitslosigkeits-Zeiten in den letzten 24 Monaten vor Rentenbeginn. Aber das trifft bei Ihnen ja nicht zu. Bitte nehmen Sie mit Ihrem Rentenversicherungsträger ggf. eine so genannte Kontenklärung vor und reichen, sofern noch nicht geschehen, Nachweise über Ihren Bezug von Leistungen der (damaligen) Bundesanstalt für Arbeit ein. Dabei kann Ihnen vielleicht auch Ihre (damalige) Krankenkasse helfen, es ist allerdings möglich, dass diese aufgrund der lange zurückliegenden Zeit selbst keine Unterlagen mehr hat. Wenn weder Sie noch Ihre Krankenkasse einen Beleg finden können, bleibt Ihnen nur noch das Mittel der so genannten Glaubhaftmachung.

Aber vielleicht ist ja in Ihrem Rentenkonto alles so, wie es sein soll.

6 Antworten

Ultraam 24.05.2024 | 08:58
Arbeitslosengeld wird (außer in den letzten 24 Monaten vor dem Rentenbeginn) zu den 45 Jahren Wartezeit hinzugezählt. Allerdings kann die Rentenversicherung anhand der damaligen Meldungen des Arbeitsamtes nicht erkennen, welche Leistung gezahlt wurde, sondern nur, dass eine Leistung gezahlt wurde. Arbeitslosengeld ist anrechenbar, Arbeitslosenhilfe beispielsweise nicht. Deshalb liegt es an Ihnen, die Art der Leistung nachzuweisen (z. B. durch die damaligen Bescheide des Arbeitsamtes). Alternativ kann man auch bei der Krankenkasse nachfragen. Die Krankenkassen fungieren als Einzugsstellen für die Sozialversicherungsbeiträge. Wird der Nachweis erbracht, dass es sich um Arbeitslosengeld gehandelt hat, wird das in Ihrem Versicherungskonto entsprechend gekennzeichnet und die Zeiten werden zukünftig berücksichtigt.
Rechenaufgabeam 24.05.2024 | 09:01
Diese Rechenarbeit dürfen Sie gerne selber machen :-) Da niemand hier Ihre Unterlagen und Ihren Versicherungsverlauf kennt, kann Ihnen hier niemand etwas Belastbares dazu sagen, auch die DRV-Experten nicht. Am einfachsten wenden Sie sich direkt an den zuständigen Rentenversicherungsträger. Dort können Sie alle Details und Fragen klären und ggf. auch nooch eine Kontenklärung, falls nicht schon erfolgt, durchführen. Infos zu den 45 Jahren Wartezeit: https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Videos/DE/…
ThomasRam 24.05.2024 | 10:14
Beantragen Sie eine Kontenklärung bei Ihrer Rentenversicherung und klären Sie ggf. direkt, wie Sie die ALG-Monate nachweisen sollen/können. Ihre Rechnung/Erwartung sieht erstmal korrekt aus. Eigentlich sollten Sie jdamals a vom Arbeitsamt einen entspr. Bewilligungsbescheid bekommen haben.
Martinaam 24.05.2024 | 14:02
Genau so erging es mir. Ich habe 1978 meine Ausbildung begonnen. Einige Zeiten der Arbeitslosigkeit wurde auch bei mir nicht berücksichtigt. Da die Zeiten der Arbeitslosigkeit mit Summen in der Renteninformation enthalten war, habe ich keine Notwendigkeit gesehen, die Bescheide von 1993 aufzubewahren. Mit einer Erklärung meinerseits wurden die Zeiten nachträglich von der Rentenversicherung berücksichtigt. Es ist auch aus der Renteninformation zu erkennen, dass es sich nicht um Arbeitslosenhilfe handeln kann. Diese wurde ja erst nach dem Arbeitslosengeld gezahlt. Ich wünsche viel Erfolg.
Roland am 24.05.2024 | 15:20
Vielen Dank für die Antworten! Habe sogar noch die Kontoauszüge von damals, mit den Zahlungen und dem Kürzel ALG für Arbeitslosengeld :). Dann werde ich mich mal an die Rentenversicherung wenden!
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