Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Experten-Antwort springenHallo Thomas,
wir schließen uns den Ausführungen von KSC und W°lfgang an.
Letztendlich müssen Sie selbst entscheiden, ob Sie den Abschlag in Kauf nehmen möchten. Wichtig ist dabei zu beachten, dass der Abschlag für immer bleibt, auch bei eventuell später zu zahlenden Hinterbliebenenrenten.
Zudem sollten Sie mit der Krankenkasse klären, wie Sie vom 63. bis zum 65. Lebensjahr krankenversichert sind.
Beachten Sie auch, dass bei einer gesetzlichen Pflichtversicherung, die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge von der Bruttorente abgezogen werden.
Freiwillige Beiträge werden auf die Wartezeit von 45 Jahren angerechnet, wenn mindestens 18 Jahre mit Pflichtbeitragszeiten für eine versicherungspflichte Beschäftigung oder Tätigkeit vorliegen. In den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn werden sie jedoch nicht berücksichtigt, wenn gleichzeitig Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit vorliegen.
Die freiwilligen Mindestbeiträge werden bei der Berechnung der Rente berücksichtigt, sie erhöhen die Rente aufgrund der niedrigen Beiträge jedoch nur minimal.
Ihre aktuelle Rentenhöhe können Sie aus Ihrer Renteninformation oder Rentenauskunft entnehmen.
Wir empfehlen Ihnen, sich nochmal ausführlich in einer Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung beraten lassen.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
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