Hallo Frau Schäfer,
es ist zutreffend, dass auf die Wartezeit von 45 Jahren Zeiten der Arbeitslosigkeit in den letzten 2 Jahren vor Rentenbeginn nicht berücksichtigt werden, es sei denn diese Arbeitslosigkeit ist durch Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers bedingt. Liegen in den letzten 2 Jahren vor Rentenbeginn jedoch weitere Pflichtbeiträge z.B. aufgrund einer versicherten Beschäftigung, werden diese Monate natürlich auf die Wartezeit angerechnet.
Die von "Senf-dazu" aufgeführten Beispiele sind zutreffend.
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